Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 596<br />
b) Wertangabe<br />
1) Bei Eintragung und Einschreibung einer Grundlast soll ausserdem ihr Gesamtwert angegeben werden.<br />
2) Bei Eintragung und Einschreibung von Dienstbarkeiten kann ebenfalls ein bestimmter Betrag als Gesamtwert<br />
der Belastung angegeben werden, sofern die vorgehenden Pfandgläubiger der Errichtung der Dienstbarkeit nicht<br />
zugestimmt haben.<br />
3) Haben vorgehende Pfandgläubiger der Errichtung einer Grundlast oder Dienstbarkeit zu Lasten eines<br />
verpfändeten Grundstückes zugestimmt, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt diese Einwilligung<br />
unter den "Bemerkungen" zu den betreffenden Grundpfandeinträgen einzuschreiben, bei dem Eintrag der<br />
Dienstbarkeit hierauf zu verweisen und die neue Last auf den Pfandtiteln als vorgehendes Recht<br />
aufzunehmen. 172<br />
Art. 597<br />
c) Kollektivblätter<br />
1) Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit oder eine<br />
Grundlast eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so sind bei dem Eintrag auf diesem Blatt stets die<br />
Nummern des belasteten und des berechtigten Grundstückes anzugeben.<br />
2) Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer<br />
Eintragung, unter Angabe der Nummern des belasteten und des berechtigten Grundstücks.<br />
Art. 598<br />
4. Andere subjektivdingliche Rechte<br />
Andere Rechte als Dienstbarkeiten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, werden auf dem<br />
Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks nicht eingetragen, können aber in der Kolonne "Anmerkungen"<br />
erwähnt werden.<br />
5. Grundpfandrechte<br />
Art. 599<br />
a) Im allgemeinen<br />
1) Die Eintragung der Grundpfandrechte erfolgt in der besonderen Abteilung des Hauptbuchblattes und soll<br />
enthalten:<br />
1. der Buchstabe (A, B, C, ...), wobei spätere Eintragungen für dasselbe Grundpfandrecht der gleiche Buchstabe<br />
mit dem Zusatz der dem Eintrag entspechenden Nummer (A1, A2, ...), neue Grundpfandrechte aber einen neuen<br />
Buchstaben (B, C, D, ...) erhalten,<br />
2. die Art des Grundpfandrechtes,<br />
3. den Gläubiger, (Inhaber oder Name, entsprechend Art. 591 Abs. 2),<br />
4. Pfandsumme und eventuell Zinsfuss,<br />
5. Pfandstelle (Rang),<br />
6. Datum des Eintrages,<br />
7. Verweisung auf die Belege.<br />
2) Haben die Parteien besondere Vereinbarungen über Rückzahlungen und Kündigungen oder über die<br />
Amortisation der Pfandschuld getroffen, so soll in der Kolonne "Bemerkungen" auf das Bestehen solcher<br />
Vereinbarungen hingewiesen werden.<br />
3) Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern werden in der Kolonne "Vormerkungen"<br />
eingetragen.