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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 596<br />

b) Wertangabe<br />

1) Bei Eintragung und Einschreibung einer Grundlast soll ausserdem ihr Gesamtwert angegeben werden.<br />

2) Bei Eintragung und Einschreibung von Dienstbarkeiten kann ebenfalls ein bestimmter Betrag als Gesamtwert<br />

der Belastung angegeben werden, sofern die vorgehenden Pfandgläubiger der Errichtung der Dienstbarkeit nicht<br />

zugestimmt haben.<br />

3) Haben vorgehende Pfandgläubiger der Errichtung einer Grundlast oder Dienstbarkeit zu Lasten eines<br />

verpfändeten Grundstückes zugestimmt, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt diese Einwilligung<br />

unter den "Bemerkungen" zu den betreffenden Grundpfandeinträgen einzuschreiben, bei dem Eintrag der<br />

Dienstbarkeit hierauf zu verweisen und die neue Last auf den Pfandtiteln als vorgehendes Recht<br />

aufzunehmen. 172<br />

Art. 597<br />

c) Kollektivblätter<br />

1) Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit oder eine<br />

Grundlast eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so sind bei dem Eintrag auf diesem Blatt stets die<br />

Nummern des belasteten und des berechtigten Grundstückes anzugeben.<br />

2) Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer<br />

Eintragung, unter Angabe der Nummern des belasteten und des berechtigten Grundstücks.<br />

Art. 598<br />

4. Andere subjektivdingliche Rechte<br />

Andere Rechte als Dienstbarkeiten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, werden auf dem<br />

Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks nicht eingetragen, können aber in der Kolonne "Anmerkungen"<br />

erwähnt werden.<br />

5. Grundpfandrechte<br />

Art. 599<br />

a) Im allgemeinen<br />

1) Die Eintragung der Grundpfandrechte erfolgt in der besonderen Abteilung des Hauptbuchblattes und soll<br />

enthalten:<br />

1. der Buchstabe (A, B, C, ...), wobei spätere Eintragungen für dasselbe Grundpfandrecht der gleiche Buchstabe<br />

mit dem Zusatz der dem Eintrag entspechenden Nummer (A1, A2, ...), neue Grundpfandrechte aber einen neuen<br />

Buchstaben (B, C, D, ...) erhalten,<br />

2. die Art des Grundpfandrechtes,<br />

3. den Gläubiger, (Inhaber oder Name, entsprechend Art. 591 Abs. 2),<br />

4. Pfandsumme und eventuell Zinsfuss,<br />

5. Pfandstelle (Rang),<br />

6. Datum des Eintrages,<br />

7. Verweisung auf die Belege.<br />

2) Haben die Parteien besondere Vereinbarungen über Rückzahlungen und Kündigungen oder über die<br />

Amortisation der Pfandschuld getroffen, so soll in der Kolonne "Bemerkungen" auf das Bestehen solcher<br />

Vereinbarungen hingewiesen werden.<br />

3) Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern werden in der Kolonne "Vormerkungen"<br />

eingetragen.

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