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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet<br />

werden.<br />

Art. 270<br />

b) Bei mehreren Grundstücken<br />

1) Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem<br />

nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.<br />

2) In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von<br />

ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.<br />

3) Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnisse der Grundstücke.<br />

B. Errichtung und Untergang<br />

I. Errichtung<br />

Art. 271<br />

1. Eintragung<br />

Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.<br />

Art. 272<br />

2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum<br />

1) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.<br />

2) Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer<br />

verpfändet werden.<br />

Art. 273<br />

II. Untergang<br />

1) Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />

Grundstückes.<br />

2) Der Untergang infolge Enteignung richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.<br />

III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung<br />

Art. 274 100<br />

1. Verlegung der Pfandrechte<br />

1) Bei der Zusammenlegung und Neuvermessung von Grundstücken sind die Grundpfandrechte, die auf den<br />

abzutretenden Grundstücken lasten im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu<br />

übertragen.<br />

2) Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet sind,<br />

oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichtster Wahrung ihres bisherigen<br />

Ranges auf das Grundstück im neuen Umfange belegt.<br />

3) Dem Grundpfandgläubiger darf eine Verschlechterung seines Pfandrechtes gegen bisher nicht zugemutet<br />

werden, soweit dieses in Folge seines Ranges oder seiner Höhe in der ersten Hälfte des Wertes der amtlichen<br />

Schätzung nicht mehr gedeckt erscheint.<br />

Art. 275<br />

2. Kündigung durch den Schuldner

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