Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet<br />
werden.<br />
Art. 270<br />
b) Bei mehreren Grundstücken<br />
1) Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem<br />
nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.<br />
2) In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von<br />
ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.<br />
3) Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnisse der Grundstücke.<br />
B. Errichtung und Untergang<br />
I. Errichtung<br />
Art. 271<br />
1. Eintragung<br />
Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.<br />
Art. 272<br />
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum<br />
1) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.<br />
2) Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer<br />
verpfändet werden.<br />
Art. 273<br />
II. Untergang<br />
1) Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />
Grundstückes.<br />
2) Der Untergang infolge Enteignung richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.<br />
III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung<br />
Art. 274 100<br />
1. Verlegung der Pfandrechte<br />
1) Bei der Zusammenlegung und Neuvermessung von Grundstücken sind die Grundpfandrechte, die auf den<br />
abzutretenden Grundstücken lasten im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu<br />
übertragen.<br />
2) Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet sind,<br />
oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichtster Wahrung ihres bisherigen<br />
Ranges auf das Grundstück im neuen Umfange belegt.<br />
3) Dem Grundpfandgläubiger darf eine Verschlechterung seines Pfandrechtes gegen bisher nicht zugemutet<br />
werden, soweit dieses in Folge seines Ranges oder seiner Höhe in der ersten Hälfte des Wertes der amtlichen<br />
Schätzung nicht mehr gedeckt erscheint.<br />
Art. 275<br />
2. Kündigung durch den Schuldner