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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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II. Wirkung<br />

Art. 412<br />

1. Verlauf des Pfandes<br />

1) Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger<br />

öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich, ohne dass es hiefür eines richterlichen<br />

Urteils bedarf, verwerten lassen.<br />

2) Die Verwertung des Pfandes erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung.<br />

3) Dieselbe ist <strong>vom</strong> Gemeindevorsteher, in dessen Gemeinde die Versatzanstalt ihren Sitz hat, auf Begehren der<br />

Anstalt anzuordnen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

4) Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.<br />

Art. 413<br />

2. Recht auf den Überschuss<br />

1) Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf<br />

dessen Herausgabe.<br />

2) Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes<br />

behandelt werden.<br />

3) Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.<br />

III. Auslösung des Pfandes<br />

Art. 414<br />

1. Recht auf Auslösung<br />

1) Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines ausgelöst werden, solange der<br />

Verkauf nicht stattgefunden hat.<br />

2) Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt,<br />

wenn er sich über sein Recht ausweist.<br />

3) Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn<br />

die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.<br />

Art. 415<br />

2. Rechte der Anstalt<br />

1) Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.<br />

2) Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann<br />

herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der<br />

Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.<br />

Art. 416<br />

C. Kauf auf Rückkauf<br />

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.<br />

D. Ordnung des Gewerbes<br />

Art. 417<br />

I. Buchführungspflicht

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