Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
II. Wirkung<br />
Art. 412<br />
1. Verlauf des Pfandes<br />
1) Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger<br />
öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich, ohne dass es hiefür eines richterlichen<br />
Urteils bedarf, verwerten lassen.<br />
2) Die Verwertung des Pfandes erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung.<br />
3) Dieselbe ist <strong>vom</strong> Gemeindevorsteher, in dessen Gemeinde die Versatzanstalt ihren Sitz hat, auf Begehren der<br />
Anstalt anzuordnen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
4) Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.<br />
Art. 413<br />
2. Recht auf den Überschuss<br />
1) Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf<br />
dessen Herausgabe.<br />
2) Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes<br />
behandelt werden.<br />
3) Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.<br />
III. Auslösung des Pfandes<br />
Art. 414<br />
1. Recht auf Auslösung<br />
1) Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines ausgelöst werden, solange der<br />
Verkauf nicht stattgefunden hat.<br />
2) Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt,<br />
wenn er sich über sein Recht ausweist.<br />
3) Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn<br />
die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.<br />
Art. 415<br />
2. Rechte der Anstalt<br />
1) Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.<br />
2) Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann<br />
herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der<br />
Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.<br />
Art. 416<br />
C. Kauf auf Rückkauf<br />
Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.<br />
D. Ordnung des Gewerbes<br />
Art. 417<br />
I. Buchführungspflicht