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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Der Pfandtitel ist gleichzeitig mit der Eintragung in das Grundbuch auszustellen.<br />

Art. 335<br />

bb) Formular<br />

1) Der Pfandtitel ist nach einheitlichem Formular auszustellen und soll die Nummer des Grundbuchblattes, die<br />

Lage, Fläche, Kulturart, Katasternummer und die Schätzungen des belasteten Grundstückes angeben sowie<br />

auch die Angaben der bereits darauf ruhenden Belastungen und der ihm zustehenden Berechtigungen enthalten<br />

(Dienstbarkeiten und Grundlasten, alle vorgehenden Pfandrechte mit Einschluss der leeren Pfandstellen und alle<br />

Vormerkungen).<br />

2) Wird das Pfandrecht durch Eintragung auf dem Blatt eines Miteigentumsanteils, eines Stockwerkes oder eines<br />

selbständigen und dauernden Rechtes errichtet, so sind im Pfandtitel auch die auf dem Blatt des<br />

gemeinschaftlichen Grundstückes oder der belasteten <strong>Lie</strong>genschaft eingetragenen Rechte und vorgehenden<br />

Belastungen anzugeben. 109<br />

3) Ist für einen kraftlos erklärten Pfandtitel ein neuer Pfandtitel ausgestellt worden, so muss dieser die Angabe<br />

enthalten, dass er an Stelle des bisherigen tritt. 110<br />

Art. 336<br />

cc) Bei mehreren Grundstücken<br />

1) Sollen für einen Schuldbrief- oder Gültbetrag mehrere Grundstücke zu Pfand gesetzt werden, so wird nur ein<br />

Pfandtitel ausgestellt, sofern die zu verpfändenden Grundstücke auf einem Kollektivblatt vereinigt sind, oder<br />

sofern es sich um ein Gesamtpfandrecht handelt.<br />

2) In den andern Fällen kann entweder für jeden Teilbetrag, mit dem ein Grundstück belastet wird, ein<br />

besonderer Titel ausgestellt werden, oder es können, solange Verwirrung nicht zu befürchten ist, die<br />

verschiedenen verpfändeten Grundstücke, unter Angabe des auf jedem derselben lastenden Teilbetrages, in<br />

einem einzigen Pfandtitel aufgeführt werden.<br />

3) Die Vorschriften dieses Artikels finden entsprechende Anwendung, wenn nach Errichtung eines Schuldbriefes<br />

oder einer Gült noch weitere Grundstücke damit belastet werden sollen. (Pfandvermehrung).<br />

Art. 337<br />

dd) Unterzeichnung<br />

1) Die Pfandtitel bedürfen der Unterschrift des Leiters Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und eines<br />

Vertreters der Regierung. 111<br />

2) Letzterer darf die Unterzeichnung erst vornehmen, nachdem er die Pfandtitel mit dem Grundbuch verglichen<br />

und die vollständige Übereinstimmung der Angaben der Titel mit dem Grundbuch festgestellt hat.<br />

3) Die Schuldbriefe sind ausserdem <strong>vom</strong> Schuldner und die Gülten <strong>vom</strong> Eigentümer des belasteten<br />

Grundstückes zu unterschreiben.<br />

Art. 338<br />

ee) Aushändigung<br />

1) Die Pfandtitel dürfen dem Gläubiger nur mit schriftlicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des<br />

belasteten Grundstückes und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden.<br />

2) Diese Einwilligung kann in die Anmeldung des Pfandrechts zur Eintragung in das Grundbuch aufgenommen<br />

werden.<br />

4. Bezeichnung des Gläubigers<br />

Art. 339

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