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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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1) Sämtliche Bücher und Register sowie die ausgeschiedenen Hauptbuchblätter und Registerkarten sind<br />

sorgfältig und geordnet aufzubewahren und dürfen, wie auch die Grundbuchakten, nicht vernichtet werden. 149<br />

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat über sämtliche im Grundbuch- und<br />

Öffentlichkeitsregisteramt vorhandenen Bücher und Register ein Verzeichnis zu führen. 150<br />

Aufgehoben<br />

II. Grundbuchführung<br />

Art. 547-554 151<br />

B. Eintragung<br />

I. Grundbucheinträge<br />

Art. 555<br />

1. Eigentum und dingliche Rechte<br />

1) In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:<br />

1. das Eigentum,<br />

2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten,<br />

3. die Pfandrechte.<br />

2) Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.<br />

2. Vormerkungen<br />

a) Persönliche Rechte<br />

Art. 556<br />

aa) Im allgemeinen<br />

1) Vor- und Rückkauf, Kaufrecht, Pacht und Miete und andere durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehene<br />

persönliche Rechte können im Grundbuch vorgemerkt werden.<br />

2) Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.<br />

Art. 557<br />

bb) Verfahren<br />

1) Die Vormerkung persönlicher Rechte im Grundbuch erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausweises.<br />

2) Die Vormerkungen persönlicher Rechte sollen stets die Bedingungen, unter denen das Recht geltend gemacht<br />

werden kann, und die Zeitdauer des Bestandes enthalten.<br />

3) Die Vormerkungen persönlicher Rechte sind von Amts wegen zu löschen, wenn die in der Vormerkung<br />

angegebene Zeit abgelaufen ist.<br />

4) Vorgemerkte Vorkaufs-, Rückkaufs- oder Kaufrechte sind ausserdem von Amts wegen zu löschen, wenn der<br />

Berechtigte Eigentümer des Grundstückes geworden ist.<br />

Art. 557a 152<br />

cc) Bei Stockwerkeigentum<br />

1) Der für die Vormerkung des Vorkaufsrechtes und des Einspracherechtes der Stockwerkeigentümer<br />

erforderliche Ausweis wird durch die Vorlegung des Begründungsaktes oder einer besonderen Vereinbarung in<br />

schriftlicher Form erbracht.

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