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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 113<br />

4. Grenzzeichen<br />

1) Das böswillige und unbefugte Entfernen, Vernichten, Umwerfen, Beschädigen oder Unkenntlichmachen der<br />

Vermessungsfixpunkte und Vermessungszeichen und Fortnehmen, Vernichten, Unkenntlichmachen und<br />

Verschieben der Grenzmarken wird strafrechtlich verfolgt.<br />

2) Strafrechtliche Verfolgung wird auch eingeleitet gegen Personen, welche sich den Anordnungen der Behörden<br />

oder Vermessungsbeamten widersetzen oder der Durchführung der Arbeiten Hindernisse bereiten.<br />

3) Es findet Art. 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das dort geregelte<br />

Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.<br />

Art. 114<br />

5. Verbot des Zutrittes<br />

Mit dem im Art. 110 Abs. 2 vorgesehenen Verbot des Zutrittes kann eine Bussanordnung bis zu 100 Franken<br />

verbunden werden.<br />

Art. 115<br />

6. Retentionsrecht des Staates für Gefangenschaftskosten<br />

1) Der Staat hat an dem Geld und den anderen Sachen, die eine verhaftete Person bei sich hat, ein öffentlichrechtliches<br />

Retentionsrecht zur Deckung der Gefangenschaftskosten, für den Fall, dass der Verhaftete in der<br />

Folge gerichtlich zu einer Strafe oder wenigstens zur Tragung der Untersuchungskosten verurteilt wird.<br />

2) Ausgenommen von diesem Retentionsrechte sind die unpfändbaren Sachen.<br />

3) Die Realisierung dieses Rechtes erfolgt durch Verwertung der Sachen auf dem Wege des freihändigen<br />

Verkaufes oder einer öffentlichen Versteigerung, sofern der Verhaftete sie nicht innert drei Monaten nach seiner<br />

Haftentlassung durch Bezahlung der Gefangenschaftskosten auslöst.<br />

Art. 116<br />

7. Versatzpfand<br />

1) Übertretungen der Bestimmungen betreffend den Betrieb des Pfandleihgewerbes werden, abgesehen <strong>vom</strong><br />

Entzuge der Gewerbebewilligung, als Polizeivergehen mit Gefängnis bis zu zehn Tagen oder mit Geldbussen bis<br />

zu 150 Franken bestraft.<br />

2) Vorbehalten bleiben strengere Strafbestimmungen des Strafgesetzes.<br />

8. Pfandbriefe<br />

Art. 117 210<br />

a) Ausgabe ohne Bescheinigung des Treuhänders<br />

Wer Pfandbriefe der Landessparkasse ohne die in Art. 433 Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung des Treuhänders<br />

ausgibt, wird <strong>vom</strong> Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im<br />

Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.<br />

Art. 118 211<br />

b) Ausgabe über die Deckung hinaus<br />

1) Wer Pfandbriefe der Landessparkasse wissentlich über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das<br />

Deckungsregister eingetragenen Werte gedeckt ist, wird <strong>vom</strong> Landgericht wegen Vergehens mit einer<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

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