Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 113<br />
4. Grenzzeichen<br />
1) Das böswillige und unbefugte Entfernen, Vernichten, Umwerfen, Beschädigen oder Unkenntlichmachen der<br />
Vermessungsfixpunkte und Vermessungszeichen und Fortnehmen, Vernichten, Unkenntlichmachen und<br />
Verschieben der Grenzmarken wird strafrechtlich verfolgt.<br />
2) Strafrechtliche Verfolgung wird auch eingeleitet gegen Personen, welche sich den Anordnungen der Behörden<br />
oder Vermessungsbeamten widersetzen oder der Durchführung der Arbeiten Hindernisse bereiten.<br />
3) Es findet Art. 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das dort geregelte<br />
Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.<br />
Art. 114<br />
5. Verbot des Zutrittes<br />
Mit dem im Art. 110 Abs. 2 vorgesehenen Verbot des Zutrittes kann eine Bussanordnung bis zu 100 Franken<br />
verbunden werden.<br />
Art. 115<br />
6. Retentionsrecht des Staates für Gefangenschaftskosten<br />
1) Der Staat hat an dem Geld und den anderen Sachen, die eine verhaftete Person bei sich hat, ein öffentlichrechtliches<br />
Retentionsrecht zur Deckung der Gefangenschaftskosten, für den Fall, dass der Verhaftete in der<br />
Folge gerichtlich zu einer Strafe oder wenigstens zur Tragung der Untersuchungskosten verurteilt wird.<br />
2) Ausgenommen von diesem Retentionsrechte sind die unpfändbaren Sachen.<br />
3) Die Realisierung dieses Rechtes erfolgt durch Verwertung der Sachen auf dem Wege des freihändigen<br />
Verkaufes oder einer öffentlichen Versteigerung, sofern der Verhaftete sie nicht innert drei Monaten nach seiner<br />
Haftentlassung durch Bezahlung der Gefangenschaftskosten auslöst.<br />
Art. 116<br />
7. Versatzpfand<br />
1) Übertretungen der Bestimmungen betreffend den Betrieb des Pfandleihgewerbes werden, abgesehen <strong>vom</strong><br />
Entzuge der Gewerbebewilligung, als Polizeivergehen mit Gefängnis bis zu zehn Tagen oder mit Geldbussen bis<br />
zu 150 Franken bestraft.<br />
2) Vorbehalten bleiben strengere Strafbestimmungen des Strafgesetzes.<br />
8. Pfandbriefe<br />
Art. 117 210<br />
a) Ausgabe ohne Bescheinigung des Treuhänders<br />
Wer Pfandbriefe der Landessparkasse ohne die in Art. 433 Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung des Treuhänders<br />
ausgibt, wird <strong>vom</strong> Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im<br />
Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.<br />
Art. 118 211<br />
b) Ausgabe über die Deckung hinaus<br />
1) Wer Pfandbriefe der Landessparkasse wissentlich über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das<br />
Deckungsregister eingetragenen Werte gedeckt ist, wird <strong>vom</strong> Landgericht wegen Vergehens mit einer<br />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.