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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Bei Pfändungen ist auf das Bestehen eines Eigentumsvorbehaltes von Amts wegen Rücksicht zu nehmen.<br />

Art. 186<br />

ii) Aufsicht<br />

1) Das Eigentumsvorbehaltsregister steht unter der Aufsicht des Landgerichtes.<br />

2) Gegen die Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes über Angelegenheiten eines<br />

Eigentumsvorbehaltes kann binnen 14 Tagen beim Landgericht Beschwerde erhoben werden. 78<br />

Art. 187<br />

3. Erwerb ohne Besitz<br />

1) Bleibt die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der<br />

Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der<br />

Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.<br />

2) Das Landgericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.<br />

Art. 188<br />

II. Aneignung<br />

Durch Aneignung können nur herrenlose Sachen zu Eigentum erworben werden.<br />

III. Fund<br />

Art. 189<br />

1. Bekanntmachung und Nachfrage<br />

1) Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt,<br />

entweder dem Gemeindevorsteher den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene<br />

Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.<br />

2) Zur Anzeige an den Gemeindevorsteher ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar zehn Franken<br />

übersteigt.<br />

3) Wer eine Sache in einem bewohnten <strong>Haus</strong>e oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden<br />

Anstalt findet, hat sie dem <strong>Haus</strong>herrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.<br />

Art. 190<br />

2. Aufbewahrung und Versteigerung<br />

1) Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.<br />

2) Sie darf mit Genehmigung des Gemeindevorstehers nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert<br />

werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn der<br />

Gemeindevorsteher sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.<br />

3) Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.<br />

Art. 191<br />

3. Eigentumserwerb und Herausgabe<br />

1) Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung<br />

oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.<br />

2) Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen<br />

angemessenen Finderlohn.

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