01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

III. Rechte des Gläubigers<br />

1. Schutz des guten Glaubens<br />

Art. 345<br />

a) Aufgrund des Eintrages<br />

Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss für jedermann zu Recht, der sich in<br />

gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.<br />

Art. 346<br />

b) Aufgrund des Pfandtitels<br />

Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht unter Vorbehalt von Art. 355 Abs. 4 seinem<br />

Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.<br />

Art. 347<br />

c) Verhältnis des Titels zum Eintrag<br />

1) Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht<br />

vorhanden, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach dem Grundbuch.<br />

2) Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf<br />

Schadenersatz.<br />

Art. 348<br />

2. Geltendmachung<br />

1) Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wenn der Titel auf einen bestimmten Namen, als wenn<br />

er auf den Inhaber lautet, nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels geltend gemacht werden.<br />

2) In den Fällen jedoch, wo ein Titel noch gar nicht ausgestellt oder kraftlos erklärt worden ist, kann das Recht<br />

aufgrund des blossen Grundbucheintrages geltend gemacht werden.<br />

3. Übertragung<br />

Art. 349<br />

a) Im allgemeinen<br />

1) Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült zu Eigentum, zu Pfand oder zu einem andern Recht<br />

bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Titels an den Erwerber.<br />

2) Ist ein Pfandtitel noch nicht ausgestellt oder ist er kraftlos erklärt worden, so kann der im Grundbuch<br />

eingetragene Gläubiger die Forderung dadurch weiter veräussern oder verpfänden, dass er die Veräusserung<br />

oder Verpfändung im Grundbuch eintragen lässt und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt schriftlich<br />

anweist, den Titel nur dem Erwerber auszuhändigen. Die Zustimmungserklärung des Schuldners und des<br />

Eigentümers der Pfandrechte ist zu diesem Zweck ebenfalls beizubringen. 112<br />

Art. 350<br />

b) Namentitel<br />

1) Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es für die Übertragung zu Eigentum ausserdem der<br />

Anmerkung der Übertragung auf dem Titel, unter Angabe des Erwerbers.<br />

2) Für die Verpfändung genügt die Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einer separaten<br />

Abtretungserklärung.<br />

IV. Kraftloserklärung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!