Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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III. Rechte des Gläubigers<br />
1. Schutz des guten Glaubens<br />
Art. 345<br />
a) Aufgrund des Eintrages<br />
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss für jedermann zu Recht, der sich in<br />
gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.<br />
Art. 346<br />
b) Aufgrund des Pfandtitels<br />
Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht unter Vorbehalt von Art. 355 Abs. 4 seinem<br />
Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.<br />
Art. 347<br />
c) Verhältnis des Titels zum Eintrag<br />
1) Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht<br />
vorhanden, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach dem Grundbuch.<br />
2) Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf<br />
Schadenersatz.<br />
Art. 348<br />
2. Geltendmachung<br />
1) Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wenn der Titel auf einen bestimmten Namen, als wenn<br />
er auf den Inhaber lautet, nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels geltend gemacht werden.<br />
2) In den Fällen jedoch, wo ein Titel noch gar nicht ausgestellt oder kraftlos erklärt worden ist, kann das Recht<br />
aufgrund des blossen Grundbucheintrages geltend gemacht werden.<br />
3. Übertragung<br />
Art. 349<br />
a) Im allgemeinen<br />
1) Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült zu Eigentum, zu Pfand oder zu einem andern Recht<br />
bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Titels an den Erwerber.<br />
2) Ist ein Pfandtitel noch nicht ausgestellt oder ist er kraftlos erklärt worden, so kann der im Grundbuch<br />
eingetragene Gläubiger die Forderung dadurch weiter veräussern oder verpfänden, dass er die Veräusserung<br />
oder Verpfändung im Grundbuch eintragen lässt und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt schriftlich<br />
anweist, den Titel nur dem Erwerber auszuhändigen. Die Zustimmungserklärung des Schuldners und des<br />
Eigentümers der Pfandrechte ist zu diesem Zweck ebenfalls beizubringen. 112<br />
Art. 350<br />
b) Namentitel<br />
1) Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es für die Übertragung zu Eigentum ausserdem der<br />
Anmerkung der Übertragung auf dem Titel, unter Angabe des Erwerbers.<br />
2) Für die Verpfändung genügt die Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einer separaten<br />
Abtretungserklärung.<br />
IV. Kraftloserklärung