Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 585<br />
c) Ergänzung des Ausweises<br />
Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das<br />
Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf landgerichtliche Verfügung eine<br />
vorläufige Eintragung stattfinden.<br />
III. Art der Eintragung<br />
1. Im allgemeinen<br />
Art. 586<br />
a) Form<br />
Die Eintragungen im Hauptbuch sind in sorgfältiger Schrift ohne Rasuren, Korrekturen oder Zwischenschriften<br />
auszuführen.<br />
Art. 587<br />
b) Grundlage<br />
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die Eintragungen im Hauptbuch aufgrund der Eintragungen<br />
im Tagebuch beziehungsweise im Urkundenprotokoll und aufgrund der Ausweise, sobald wie möglich nach der<br />
Anmeldung vorzunehmen. 162<br />
2) Kann die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in das Hauptbuch nicht am gleichen Tage wie die<br />
Einschreibung in das Tagebuch erfolgen, so soll wenigstens an diesem Tage die Ordnungsnummer des<br />
Tagebuches, beziehungsweise des Urkundenprotokolles, mit Bleistift im Hauptbuch eingeschrieben werden.<br />
c) Reihenfolge<br />
Art. 588<br />
aa) Im allgemeinen<br />
1) Die Eintragungen in das Hauptbuch finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht<br />
oder die Erklärungen vor dem Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unterzeichnet worden<br />
sind. 163<br />
2) Sie erhalten das Datum der entsprechenden Eintragungen im Tagebuch beziehungsweise im<br />
Urkundenprotokoll.<br />
Art. 589<br />
bb) Gleichzeitige Anmeldungen<br />
1) Sind in einem Hauptbuchblatt mehrere an demselben Tage zur Anmeldung gelangte Eintragungen<br />
vorzunehmen, und sollen sie nach dem Willen der Parteien oder nach der Reihenfolge der Einschreibung in das<br />
Tagebuch oder in das Urkundenprotokoll verschiedenen Rang erhalten, so ist dies auch im Hauptbuch in<br />
geeigneter Weise (z. B. durch Angabe der genauen Zeit oder durch Angabe des Rangverhältnisses bei jedem<br />
Eintrag) zum Ausdruck zu bringen.<br />
2) Die besonderen Vorschriften über die Eintragung der Pfandstellen bei Grundpfandrechten bleiben vorbehalten.<br />
Art. 590<br />
d) Belege<br />
1) Sämtliche Belege, auf deren Vorlegung hin eine Eintragung, Änderung oder Löschung im Hauptbuch<br />
vorgenommen wird, sind womöglich im gleichen Format einzureichen, mit der Ordnungsnummer und der<br />
Nummer des Hauptbuchblattes zu versehen und in dem für jedes Grundbuchblatt besonders anzulegenden<br />
Faszikel der Grundbuchakten (Belege) geordnet aufzubewahren.