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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 585<br />

c) Ergänzung des Ausweises<br />

Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das<br />

Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf landgerichtliche Verfügung eine<br />

vorläufige Eintragung stattfinden.<br />

III. Art der Eintragung<br />

1. Im allgemeinen<br />

Art. 586<br />

a) Form<br />

Die Eintragungen im Hauptbuch sind in sorgfältiger Schrift ohne Rasuren, Korrekturen oder Zwischenschriften<br />

auszuführen.<br />

Art. 587<br />

b) Grundlage<br />

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die Eintragungen im Hauptbuch aufgrund der Eintragungen<br />

im Tagebuch beziehungsweise im Urkundenprotokoll und aufgrund der Ausweise, sobald wie möglich nach der<br />

Anmeldung vorzunehmen. 162<br />

2) Kann die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in das Hauptbuch nicht am gleichen Tage wie die<br />

Einschreibung in das Tagebuch erfolgen, so soll wenigstens an diesem Tage die Ordnungsnummer des<br />

Tagebuches, beziehungsweise des Urkundenprotokolles, mit Bleistift im Hauptbuch eingeschrieben werden.<br />

c) Reihenfolge<br />

Art. 588<br />

aa) Im allgemeinen<br />

1) Die Eintragungen in das Hauptbuch finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht<br />

oder die Erklärungen vor dem Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unterzeichnet worden<br />

sind. 163<br />

2) Sie erhalten das Datum der entsprechenden Eintragungen im Tagebuch beziehungsweise im<br />

Urkundenprotokoll.<br />

Art. 589<br />

bb) Gleichzeitige Anmeldungen<br />

1) Sind in einem Hauptbuchblatt mehrere an demselben Tage zur Anmeldung gelangte Eintragungen<br />

vorzunehmen, und sollen sie nach dem Willen der Parteien oder nach der Reihenfolge der Einschreibung in das<br />

Tagebuch oder in das Urkundenprotokoll verschiedenen Rang erhalten, so ist dies auch im Hauptbuch in<br />

geeigneter Weise (z. B. durch Angabe der genauen Zeit oder durch Angabe des Rangverhältnisses bei jedem<br />

Eintrag) zum Ausdruck zu bringen.<br />

2) Die besonderen Vorschriften über die Eintragung der Pfandstellen bei Grundpfandrechten bleiben vorbehalten.<br />

Art. 590<br />

d) Belege<br />

1) Sämtliche Belege, auf deren Vorlegung hin eine Eintragung, Änderung oder Löschung im Hauptbuch<br />

vorgenommen wird, sind womöglich im gleichen Format einzureichen, mit der Ordnungsnummer und der<br />

Nummer des Hauptbuchblattes zu versehen und in dem für jedes Grundbuchblatt besonders anzulegenden<br />

Faszikel der Grundbuchakten (Belege) geordnet aufzubewahren.

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