Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 522<br />
a) Gegenstand 125<br />
1) Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:<br />
1. die <strong>Lie</strong>genschaften,<br />
2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken,<br />
3. die Bergwerke,<br />
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken. 126<br />
2) Aufgehoben 127<br />
Art. 523<br />
b) Ausnahmen<br />
Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in<br />
das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen.<br />
c) Verfahren<br />
Art. 524<br />
aa) Im allgemeinen<br />
1) Die Aufnahme einer <strong>Lie</strong>genschaft in das Grundbuch geschieht durch Aufzeichnung im Plan, beziehungsweise<br />
im <strong>Lie</strong>genschaftsverzeichnis, Anlegung des Hauptbuchblattes und Herstellung der <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibung.<br />
2) Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.<br />
Art. 525<br />
bb) Bei <strong>Lie</strong>genschaften<br />
1) Die im Privateigentum stehenden <strong>Lie</strong>genschaften werden von Amts wegen ins Grundbuch aufgenommen.<br />
2) Die Aufnahme erfolgt nach Gemeinden.<br />
cc) Bei selbständigen und dauernden Rechten<br />
Art. 526<br />
?) Voraussetzungen<br />
1) Selbständige und dauernde Rechte, wie Baurechte und Quellenrechte, werden auf schriftliches Begehren des<br />
Berechtigten als Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen.<br />
2) Die Aufnahme eines solchen Rechts darf nur erfolgen, wenn es<br />
1. als Dienstbarkeit an einem im Privateigentum stehenden Grundstück oder an einem öffentlichen Boden<br />
errichtet ist und weder zugunsten eines herrschenden Grundstückes noch ausschliesslich zugunsten einer<br />
bestimmten Person lautet, und<br />
2. auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet erscheint.<br />
Art. 527<br />
?) Die Aufnahme<br />
1) Die Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte in das Grundbuch geschieht durch Anlegung eines<br />
Blattes im Hauptbuch und durch Herstellung einer Beschreibung des Rechtes, unter Beifügung eines Zusatzes,<br />
welcher den Inhalt des Rechtes näher bezeichnet.