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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Forderung aus einem Inhaberpapier bestellt werden soll, genügt die schriftliche Anmeldung durch den<br />

Eigentümer.<br />

dd) Gesetzliche Pfandrechte<br />

Art. 580<br />

?) Im allgemeinen<br />

Der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes wird durch die Urkunden geleistet, die zur<br />

Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind.<br />

Art. 581<br />

?) Bei Bodenverbesserungen<br />

Der Ausweis für die Eintragung eines Pfandrechtes bei Bodenverbesserungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht<br />

öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangen, hat aufgrund einer Bescheinigung über die Höhe des auf das<br />

Grundstück entfallenden Kostenanteiles zu erfolgen, welche von der Leitung des Unternehmens ausgestellt ist,<br />

oder aufgrund einer Anordnung des Landgerichtes.<br />

Art. 582<br />

?) Bauhandwerkerpfand<br />

1) Für die Eintragung eines Grundpfandrechtes zugunsten der Handwerker und Unternehmer ist erforderlich,<br />

dass die Forderung als Pfandsumme <strong>vom</strong> Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, oder dass die<br />

Eintragung <strong>vom</strong> Eigentümer bewilligt wird.<br />

2) Leistet der Eigentümer für die Forderung hinreichende Sicherheit, so ist die Eintragung zugunsten der<br />

Handwerker und Unternehmer abzuweisen.<br />

3) Sind die Gläubiger und der Schuldner über die Pfandsumme oder die Sicherheit nicht einig, so kann eine<br />

vorläufige Eintragung stattfinden.<br />

Art. 582a 161<br />

?) Für Beitragsforderungen bei Stockwerkeigentum<br />

Die Bestimmungen des Art. 582 sind, soweit sie ihrem Sinne nach nicht bloss auf das Pfandrecht zugunsten der<br />

Handwerker und Unternehmer zutreffen, auch für die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts zur Sicherung von<br />

Beitragsforderungen der Gemeinschaft massgebend.<br />

Art. 583<br />

ee) Wasserrechtsverleihungen<br />

Für die Eintragung von Rechten an Wasserrechtsverleihungen ist ausserdem noch die Konzessionsurkunde<br />

vorzulegen.<br />

Art. 584<br />

b) Ungenügender Ausweis<br />

1) Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.<br />

2) Die Gründe der Abweisung sind im Tagebuch anzugeben und dem Anmeldenden schriftlich und unter Angabe<br />

der Beschwerdefrist mitzuteilen.<br />

3) Die Abweisung der Anmeldung wird rechtskräftig, nachdem die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist.

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