Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Forderung aus einem Inhaberpapier bestellt werden soll, genügt die schriftliche Anmeldung durch den<br />
Eigentümer.<br />
dd) Gesetzliche Pfandrechte<br />
Art. 580<br />
?) Im allgemeinen<br />
Der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes wird durch die Urkunden geleistet, die zur<br />
Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind.<br />
Art. 581<br />
?) Bei Bodenverbesserungen<br />
Der Ausweis für die Eintragung eines Pfandrechtes bei Bodenverbesserungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht<br />
öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangen, hat aufgrund einer Bescheinigung über die Höhe des auf das<br />
Grundstück entfallenden Kostenanteiles zu erfolgen, welche von der Leitung des Unternehmens ausgestellt ist,<br />
oder aufgrund einer Anordnung des Landgerichtes.<br />
Art. 582<br />
?) Bauhandwerkerpfand<br />
1) Für die Eintragung eines Grundpfandrechtes zugunsten der Handwerker und Unternehmer ist erforderlich,<br />
dass die Forderung als Pfandsumme <strong>vom</strong> Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, oder dass die<br />
Eintragung <strong>vom</strong> Eigentümer bewilligt wird.<br />
2) Leistet der Eigentümer für die Forderung hinreichende Sicherheit, so ist die Eintragung zugunsten der<br />
Handwerker und Unternehmer abzuweisen.<br />
3) Sind die Gläubiger und der Schuldner über die Pfandsumme oder die Sicherheit nicht einig, so kann eine<br />
vorläufige Eintragung stattfinden.<br />
Art. 582a 161<br />
?) Für Beitragsforderungen bei Stockwerkeigentum<br />
Die Bestimmungen des Art. 582 sind, soweit sie ihrem Sinne nach nicht bloss auf das Pfandrecht zugunsten der<br />
Handwerker und Unternehmer zutreffen, auch für die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts zur Sicherung von<br />
Beitragsforderungen der Gemeinschaft massgebend.<br />
Art. 583<br />
ee) Wasserrechtsverleihungen<br />
Für die Eintragung von Rechten an Wasserrechtsverleihungen ist ausserdem noch die Konzessionsurkunde<br />
vorzulegen.<br />
Art. 584<br />
b) Ungenügender Ausweis<br />
1) Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.<br />
2) Die Gründe der Abweisung sind im Tagebuch anzugeben und dem Anmeldenden schriftlich und unter Angabe<br />
der Beschwerdefrist mitzuteilen.<br />
3) Die Abweisung der Anmeldung wird rechtskräftig, nachdem die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist.