Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines<br />
Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu<br />
enthalten.<br />
2) Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach<br />
Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder<br />
Erschütterung.<br />
2. Bauten<br />
Art. 68<br />
a) Regel<br />
1) Bei Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich<br />
in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.<br />
2) Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend<br />
überragende Bauten Anwendung.<br />
3) Im übrigen gelten, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des öffentlichen Rechtes, die nachfolgenden<br />
Beschränkungen.<br />
b) Gesetzliche Abstände<br />
Art. 69 25<br />
aa) Im allgemeinen<br />
Aufgehoben<br />
Art. 70 26<br />
bb) Gegenüber Strassen und Wegen<br />
Aufgehoben<br />
c) Profile<br />
Art. 71 27<br />
aa) Verfahren<br />
Aufgehoben<br />
Art. 72 28<br />
bb) Wirkungen<br />
Aufgehoben<br />
Art. 73<br />
d) Entzug des Lichtes<br />
1) Wenn jemand mit Innehaltung der gesetzlichen Entfernung durch einen Neu- oder Höherbau einem<br />
Nachbargrundstück das Sonnenlicht oder einem Nachbargebäude das Licht entzieht und dadurch einen<br />
namhaften Schaden verursacht, so ist der Nachbar berechtigt, innert Jahresfrist nach Erstellung des äusseren<br />
Baues Schadenersatz zu verlangen.<br />
2) Bei zusammenhängenden Häuserreihen ist diese Bestimmung nur mit Bezug auf den Höherbau anwendbar.