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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines<br />

Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu<br />

enthalten.<br />

2) Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach<br />

Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder<br />

Erschütterung.<br />

2. Bauten<br />

Art. 68<br />

a) Regel<br />

1) Bei Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich<br />

in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.<br />

2) Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend<br />

überragende Bauten Anwendung.<br />

3) Im übrigen gelten, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des öffentlichen Rechtes, die nachfolgenden<br />

Beschränkungen.<br />

b) Gesetzliche Abstände<br />

Art. 69 25<br />

aa) Im allgemeinen<br />

Aufgehoben<br />

Art. 70 26<br />

bb) Gegenüber Strassen und Wegen<br />

Aufgehoben<br />

c) Profile<br />

Art. 71 27<br />

aa) Verfahren<br />

Aufgehoben<br />

Art. 72 28<br />

bb) Wirkungen<br />

Aufgehoben<br />

Art. 73<br />

d) Entzug des Lichtes<br />

1) Wenn jemand mit Innehaltung der gesetzlichen Entfernung durch einen Neu- oder Höherbau einem<br />

Nachbargrundstück das Sonnenlicht oder einem Nachbargebäude das Licht entzieht und dadurch einen<br />

namhaften Schaden verursacht, so ist der Nachbar berechtigt, innert Jahresfrist nach Erstellung des äusseren<br />

Baues Schadenersatz zu verlangen.<br />

2) Bei zusammenhängenden Häuserreihen ist diese Bestimmung nur mit Bezug auf den Höherbau anwendbar.

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