Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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II. Die Verleihung<br />
Art. 488<br />
1. Voraussetzungen<br />
1) Ist ein den Bergwerksbestimmungen unterstellter Rohstoff gefunden worden, so bedarf es zur Ausbeutung<br />
einer Verleihung, die von der Regierung ausgestellt wird und aus den gleichen Gründen verweigert werden darf,<br />
wie die Ausstellung eines Schürfscheines.<br />
2) Für den Fall, dass andere Fossilien gefunden worden sind, als die im Schürfschein bestimmten, hat die<br />
Verleihung das Verhältnis zu andern Berechtigten genau zu ordnen.<br />
3) Vorbehalten bleiben die Rechte des Staates aus dem Bergregal.<br />
Art. 489<br />
2. Bestimmung des Beliehenen<br />
1) Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt.<br />
2) Ohne Zustimmung der Regierung kann weder die Schürfbewilligung noch die Verleihung übertragen werden.<br />
Art. 490<br />
3. Inhalt der Verleihungsurkunde<br />
Die Verleihung des Bergwerkes erfolgt für einen oder mehrere Rohstoffe und eine nach den Umständen zu<br />
bemessende zeitlich und örtlich bestimmte Ausdehnung, wobei auf die Ermöglichung einer rationellen<br />
Ausbeutung Rücksicht zu nehmen ist.<br />
Art. 491<br />
III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer<br />
1) Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk angebracht wird, hat Anrecht auf eine<br />
Entschädigung für die in Anspruch genommene Bodenfläche und auf Ersatz alles weiteren Schadens.<br />
2) Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsenteignung.<br />
3) Vor Beginn der schädigenden Vorkehren kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.<br />
C. Verlust der Bergwerke<br />
Art. 492<br />
I. Zeitablauf und Erneuerung<br />
1) Die Verleihung erlischt mit Ablauf der Verleihungsdauer, kann aber auf Verlangen erneuert werden.<br />
2) Die Erneuerung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie die Verleihung, unter Berücksichtigung der<br />
veränderten Verhältnisse, soll jedoch den Inhaber des Bergwerkes nicht wesentlich beschweren.<br />
3) Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat das Land dem Inhaber den Wert der Anlagen aufgrund einer<br />
gerichtlichen Schätzung in billiger Weise zu ersetzen.<br />
Art. 493<br />
II. Verwirkung<br />
1) Die Verleihung wird durch die Regierung für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Bergwerkes den<br />
Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt.<br />
2) Sie erlischt ohne weiteres, wenn das Bergwerk nicht binnen der in der Verleihung festzusetzenden Frist<br />
angelegt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf aufeinanderfolgenden Jahren eingestellt ist.