Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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f) Nutzung, Benutzung und Verwaltung bei Miteigentum und Stockwerkeigentum<br />
1) Mit der Anmeldung zur Anmerkung der Benutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer ist diese,<br />
versehen mit den Unterschriften aller Beteiligten, einzureichen. Zur Anmeldung ist jeder Miteigentümer befugt.<br />
2) Mit der Anmeldung zur Anmerkung des Reglementes einer Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ist dieses,<br />
entweder versehen mit den Unterschriften aller Stockwerkeigentümer oder begleitet von einem beglaubigten<br />
Auszug aus dem Protokoll über die Annahme durch Beschluss der Stockwerkeigentümer, einzureichen. Zur<br />
Anmeldung ist der Verwalter sowie jeder Stockwerkeigentümer befugt.<br />
II. Voraussetzungen der Eintragung<br />
1. Anmeldungen<br />
Art. 573<br />
a) Bei Eintragungen<br />
1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das<br />
sich die Verfügung bezieht, und des vorgelegten Rechtsgrundes.<br />
2) Keiner besonderen Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift,<br />
auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde oder auf eine schriftliche Erklärung des<br />
Eigentümers zu berufen vermag.<br />
3) Eintragungen von Amts wegen sind nur in den <strong>vom</strong> Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig.<br />
Art. 574<br />
b) Bei Löschungen<br />
1) Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage<br />
berechtigten Personen oder einer Ermächtigung des Landgerichtes.<br />
2) Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.<br />
3) Eintragungen von Schuldbriefen und Gülten dürfen nur gelöscht oder abgeändert werden, nachdem die<br />
entsprechenden Pfandtitel beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht oder durch das<br />
Landgericht für kraftlos erklärt worden sind. 157<br />
4) Im übrigen gelten die für die Anmeldung zur Eintragung aufgestellten Vorschriften auch für die Anmeldung zur<br />
Löschung oder Abänderung eines Eintrages.<br />
Art. 575<br />
c) Eintragung ins Tagebuch<br />
1) Jede Anmeldung ist sofort nach Eingang beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit einem<br />
Eingangsvermerk zu versehen und unter einer Ordnungsnummer, deren Zählung mit jedem Kalenderjahr neu<br />
beginnt, in das Tagebuch einzuschreiben. 158<br />
2) Die Einschreibung hat die genaue Zeit des Eingangs, Namen und Wohnort des Anmeldenden, Inhalt und<br />
Datum der Anmeldung anzugeben und ist dem Anmeldenden auf Wunsch zu bescheinigen.<br />
Art. 576<br />
d) Prüfung des Verfügungsrechtes<br />
1) Nach erfolgter Anmeldung hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu prüfen, ob sie von dem nach<br />
Grundbuchrecht Verfügungsberechtigten ausgeht, indem er feststellt, ob der Verfügende mit dem<br />
Verfügungsberechtigten identisch ist.