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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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f) Nutzung, Benutzung und Verwaltung bei Miteigentum und Stockwerkeigentum<br />

1) Mit der Anmeldung zur Anmerkung der Benutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer ist diese,<br />

versehen mit den Unterschriften aller Beteiligten, einzureichen. Zur Anmeldung ist jeder Miteigentümer befugt.<br />

2) Mit der Anmeldung zur Anmerkung des Reglementes einer Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ist dieses,<br />

entweder versehen mit den Unterschriften aller Stockwerkeigentümer oder begleitet von einem beglaubigten<br />

Auszug aus dem Protokoll über die Annahme durch Beschluss der Stockwerkeigentümer, einzureichen. Zur<br />

Anmeldung ist der Verwalter sowie jeder Stockwerkeigentümer befugt.<br />

II. Voraussetzungen der Eintragung<br />

1. Anmeldungen<br />

Art. 573<br />

a) Bei Eintragungen<br />

1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das<br />

sich die Verfügung bezieht, und des vorgelegten Rechtsgrundes.<br />

2) Keiner besonderen Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift,<br />

auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde oder auf eine schriftliche Erklärung des<br />

Eigentümers zu berufen vermag.<br />

3) Eintragungen von Amts wegen sind nur in den <strong>vom</strong> Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig.<br />

Art. 574<br />

b) Bei Löschungen<br />

1) Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage<br />

berechtigten Personen oder einer Ermächtigung des Landgerichtes.<br />

2) Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.<br />

3) Eintragungen von Schuldbriefen und Gülten dürfen nur gelöscht oder abgeändert werden, nachdem die<br />

entsprechenden Pfandtitel beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht oder durch das<br />

Landgericht für kraftlos erklärt worden sind. 157<br />

4) Im übrigen gelten die für die Anmeldung zur Eintragung aufgestellten Vorschriften auch für die Anmeldung zur<br />

Löschung oder Abänderung eines Eintrages.<br />

Art. 575<br />

c) Eintragung ins Tagebuch<br />

1) Jede Anmeldung ist sofort nach Eingang beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit einem<br />

Eingangsvermerk zu versehen und unter einer Ordnungsnummer, deren Zählung mit jedem Kalenderjahr neu<br />

beginnt, in das Tagebuch einzuschreiben. 158<br />

2) Die Einschreibung hat die genaue Zeit des Eingangs, Namen und Wohnort des Anmeldenden, Inhalt und<br />

Datum der Anmeldung anzugeben und ist dem Anmeldenden auf Wunsch zu bescheinigen.<br />

Art. 576<br />

d) Prüfung des Verfügungsrechtes<br />

1) Nach erfolgter Anmeldung hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu prüfen, ob sie von dem nach<br />

Grundbuchrecht Verfügungsberechtigten ausgeht, indem er feststellt, ob der Verfügende mit dem<br />

Verfügungsberechtigten identisch ist.

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