Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung<br />
haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet wird.<br />
3) Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.<br />
B. Das Wohnrecht<br />
Art. 248<br />
I. Im allgemeinen<br />
1) Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu<br />
nehmen.<br />
2) Es ist unübertragbar und unvererblich.<br />
3) Es steht, soweit es das Gesetz nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.<br />
Art. 249<br />
II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten<br />
1) Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.<br />
2) Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen<br />
und <strong>Haus</strong>genossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.<br />
3) Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum<br />
gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.<br />
Art. 250<br />
III. Lasten<br />
1) Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen<br />
Unterhaltes.<br />
2) Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltungskosten dem Eigentümer zu.<br />
C. Baurecht 84<br />
Art. 251<br />
I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch 85<br />
1) Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der<br />
Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.<br />
2) Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.<br />
3) Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen<br />
werden.<br />
Art. 251a 86<br />
II. Inhalt und Umfang<br />
Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechts wie namentlich über Lage, Gestalt,<br />
Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benützung nicht überbauter Flächen, die mit seiner<br />
Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechts und des belasteten<br />
Grundstückes verbindlich.<br />
III. Folgen des Ablaufs der Dauer 87