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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung<br />

haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet wird.<br />

3) Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.<br />

B. Das Wohnrecht<br />

Art. 248<br />

I. Im allgemeinen<br />

1) Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu<br />

nehmen.<br />

2) Es ist unübertragbar und unvererblich.<br />

3) Es steht, soweit es das Gesetz nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.<br />

Art. 249<br />

II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten<br />

1) Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.<br />

2) Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen<br />

und <strong>Haus</strong>genossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.<br />

3) Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum<br />

gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.<br />

Art. 250<br />

III. Lasten<br />

1) Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen<br />

Unterhaltes.<br />

2) Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltungskosten dem Eigentümer zu.<br />

C. Baurecht 84<br />

Art. 251<br />

I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch 85<br />

1) Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der<br />

Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.<br />

2) Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.<br />

3) Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen<br />

werden.<br />

Art. 251a 86<br />

II. Inhalt und Umfang<br />

Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechts wie namentlich über Lage, Gestalt,<br />

Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benützung nicht überbauter Flächen, die mit seiner<br />

Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechts und des belasteten<br />

Grundstückes verbindlich.<br />

III. Folgen des Ablaufs der Dauer 87

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