01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Abgraben von Quellen<br />

Art. 151<br />

1. Schadenersatz<br />

1) Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst<br />

worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder<br />

Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt<br />

werden.<br />

2) Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein<br />

Verschulden, so bestimmt das Landgericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher<br />

Weise Ersatz zu leisten ist.<br />

Art. 152<br />

2. Wiederherstellung<br />

1) Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für<br />

Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich,<br />

die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.<br />

2) In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie<br />

rechtfertigen.<br />

Art. 153<br />

IV. Quellengemeinschaft<br />

1) Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes<br />

zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und<br />

den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.<br />

2) Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses.<br />

3) Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung<br />

seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der andern Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür<br />

nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.<br />

Art. 154<br />

V. Benützung fremder Quellen<br />

1) Brunnen, Quellen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, können in Zeiten ausserordentlichen<br />

Wassermangels, oder wenn der Eigentümer eines Grundstückes seinen eigenen Brunnen infolge eingetretener<br />

Kälte oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend nicht benützen kann, von jedermann für die Bedürfnisse in<br />

<strong>Haus</strong> und Hof benützt werden, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung des Eigentümers geschehen kann.<br />

2) Der Benützende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenützung auch am<br />

Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen.<br />

3) Die Benützung fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu<br />

geschehen. Jeder aus dieser Benützung entstehende Schaden ist zu ersetzen.<br />

4) Über das Recht zum Wasserbezug entscheidet im Streitfalle der Gemeinderat.<br />

Art. 155<br />

VI. Notbrunnen<br />

1) Entbehrt ein Grundstück des für <strong>Haus</strong> und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz<br />

unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer <strong>vom</strong> Nachbarn, der<br />

ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteiles an

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!