Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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III. Abgraben von Quellen<br />
Art. 151<br />
1. Schadenersatz<br />
1) Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst<br />
worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder<br />
Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt<br />
werden.<br />
2) Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein<br />
Verschulden, so bestimmt das Landgericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher<br />
Weise Ersatz zu leisten ist.<br />
Art. 152<br />
2. Wiederherstellung<br />
1) Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für<br />
Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich,<br />
die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.<br />
2) In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie<br />
rechtfertigen.<br />
Art. 153<br />
IV. Quellengemeinschaft<br />
1) Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes<br />
zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und<br />
den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.<br />
2) Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses.<br />
3) Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung<br />
seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der andern Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür<br />
nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.<br />
Art. 154<br />
V. Benützung fremder Quellen<br />
1) Brunnen, Quellen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, können in Zeiten ausserordentlichen<br />
Wassermangels, oder wenn der Eigentümer eines Grundstückes seinen eigenen Brunnen infolge eingetretener<br />
Kälte oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend nicht benützen kann, von jedermann für die Bedürfnisse in<br />
<strong>Haus</strong> und Hof benützt werden, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung des Eigentümers geschehen kann.<br />
2) Der Benützende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenützung auch am<br />
Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen.<br />
3) Die Benützung fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu<br />
geschehen. Jeder aus dieser Benützung entstehende Schaden ist zu ersetzen.<br />
4) Über das Recht zum Wasserbezug entscheidet im Streitfalle der Gemeinderat.<br />
Art. 155<br />
VI. Notbrunnen<br />
1) Entbehrt ein Grundstück des für <strong>Haus</strong> und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz<br />
unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer <strong>vom</strong> Nachbarn, der<br />
ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteiles an