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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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3) Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat<br />

er nicht zu ersetzen.<br />

Art. 225<br />

c) Verwendungen<br />

1) Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet<br />

war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.<br />

2) Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er<br />

wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.<br />

Art. 226<br />

5. Verjährung der Ersatzansprüche<br />

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache, sowie die<br />

Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren<br />

mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.<br />

IV. Inhalt<br />

1. Rechte des Nutzniessers<br />

Art. 227<br />

a) Im allgemeinen<br />

1) Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.<br />

2) Er besorgt deren Verwaltung.<br />

3) Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.<br />

Art. 228<br />

b) Natürliche Früchte<br />

1) Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden<br />

sind.<br />

2) Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch<br />

auf angemessene Entschädigung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll.<br />

3) Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.<br />

Art. 229<br />

c) Zinse<br />

Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage<br />

an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.<br />

Art. 230<br />

d) Übertragbarkeit<br />

1) Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen<br />

andern übertragen werden.<br />

2) Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.

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