Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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3) Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat<br />
er nicht zu ersetzen.<br />
Art. 225<br />
c) Verwendungen<br />
1) Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet<br />
war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.<br />
2) Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er<br />
wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.<br />
Art. 226<br />
5. Verjährung der Ersatzansprüche<br />
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache, sowie die<br />
Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren<br />
mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.<br />
IV. Inhalt<br />
1. Rechte des Nutzniessers<br />
Art. 227<br />
a) Im allgemeinen<br />
1) Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.<br />
2) Er besorgt deren Verwaltung.<br />
3) Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.<br />
Art. 228<br />
b) Natürliche Früchte<br />
1) Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden<br />
sind.<br />
2) Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch<br />
auf angemessene Entschädigung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll.<br />
3) Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.<br />
Art. 229<br />
c) Zinse<br />
Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage<br />
an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.<br />
Art. 230<br />
d) Übertragbarkeit<br />
1) Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen<br />
andern übertragen werden.<br />
2) Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.