Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 100<br />
J. Verjährung<br />
1) Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor<br />
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Vollendung der<br />
Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.<br />
2) Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem<br />
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an.<br />
3) Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes.<br />
K. Änderung geltenden Rechtes<br />
Art. 101<br />
I. Geltender Gesetze<br />
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Gesetze wie folgt abgeändert:<br />
1. Die Bestimmungen der Art. 1 bis 7 der Einleitung finden Anwendung auf alle Gebiete des Privatrechtes, und es<br />
wird dadurch insbesondere § 887 des ABGB aufgehoben.<br />
2. Aufgehoben 208<br />
3. Das Gesetz betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren wird abgeändert wie folgt:<br />
"Wo in den einzelnen Bestimmungen über das <strong>Sachenrecht</strong> das Rechtsfürsorgeverfahren als anwendbar erklärt<br />
worden ist, muss auf Verlangen einer Partei das Ermittlungsverfahren, und zwar <strong>vom</strong> Gerichte selbst<br />
durchgeführt werden. Im Rechtsmittelzuge ist Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.<br />
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen findet, soweit nicht der Prozessweg oder das Verwaltungsverfahren<br />
vorgesehen ist, das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung."<br />
II. Einführung neuen Rechtes<br />
Art. 102<br />
1. Eigentumsvorbehalt<br />
1) Für Klagen aus einem Eigentumsvorbehalt an einer im Fürstentum gelegenen Sache sowie aus<br />
Abzahlungsgeschäften jeder Art, die sich auf im Inland gelegene Sachen beziehen, ist das Landgericht auch<br />
dann zuständig, wenn dieser Gerichtsstand durch Parteivereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.<br />
2) Die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes kann auch im Zwangsvollstreckungsverfahren noch geltend<br />
gemacht werden.<br />
2. Abzahlungsgeschäfte<br />
Art. 103 bis 105 209<br />
Aufgehoben<br />
3. Torfstich<br />
Art. 106<br />
a) Bewilligung<br />
1) Jeder neue Anstich eines Torfgrundstückes bedarf der Bewilligung des Gemeinderates jener Gemeinde, in der<br />
das Torfgrundstück liegt.<br />
2) Über die Eignung eines Grundstückes zur Ausbeutung von Torf entscheidet im Zweifel der Gemeindevorsteher<br />
unter Vorbehalt der Beschwerde an die Regierung.