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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 100<br />

J. Verjährung<br />

1) Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor<br />

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Vollendung der<br />

Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.<br />

2) Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an.<br />

3) Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes.<br />

K. Änderung geltenden Rechtes<br />

Art. 101<br />

I. Geltender Gesetze<br />

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Gesetze wie folgt abgeändert:<br />

1. Die Bestimmungen der Art. 1 bis 7 der Einleitung finden Anwendung auf alle Gebiete des Privatrechtes, und es<br />

wird dadurch insbesondere § 887 des ABGB aufgehoben.<br />

2. Aufgehoben 208<br />

3. Das Gesetz betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren wird abgeändert wie folgt:<br />

"Wo in den einzelnen Bestimmungen über das <strong>Sachenrecht</strong> das Rechtsfürsorgeverfahren als anwendbar erklärt<br />

worden ist, muss auf Verlangen einer Partei das Ermittlungsverfahren, und zwar <strong>vom</strong> Gerichte selbst<br />

durchgeführt werden. Im Rechtsmittelzuge ist Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.<br />

Auf das Verfahren in Grundbuchsachen findet, soweit nicht der Prozessweg oder das Verwaltungsverfahren<br />

vorgesehen ist, das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung."<br />

II. Einführung neuen Rechtes<br />

Art. 102<br />

1. Eigentumsvorbehalt<br />

1) Für Klagen aus einem Eigentumsvorbehalt an einer im Fürstentum gelegenen Sache sowie aus<br />

Abzahlungsgeschäften jeder Art, die sich auf im Inland gelegene Sachen beziehen, ist das Landgericht auch<br />

dann zuständig, wenn dieser Gerichtsstand durch Parteivereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.<br />

2) Die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes kann auch im Zwangsvollstreckungsverfahren noch geltend<br />

gemacht werden.<br />

2. Abzahlungsgeschäfte<br />

Art. 103 bis 105 209<br />

Aufgehoben<br />

3. Torfstich<br />

Art. 106<br />

a) Bewilligung<br />

1) Jeder neue Anstich eines Torfgrundstückes bedarf der Bewilligung des Gemeinderates jener Gemeinde, in der<br />

das Torfgrundstück liegt.<br />

2) Über die Eignung eines Grundstückes zur Ausbeutung von Torf entscheidet im Zweifel der Gemeindevorsteher<br />

unter Vorbehalt der Beschwerde an die Regierung.

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