Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 19<br />
II. Neue Pfandrechte<br />
1) Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in den von diesem<br />
anerkannten Arten und Formen errichtet werden.<br />
2) Die innerhalb fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden gesetzlichen Pfandrechte der Art.<br />
312 und 313 erhalten ihren Rang nach den eingetragenen Pfandrechten.<br />
Art. 20<br />
III. Tilgung von Titeln<br />
1) Die Tilgung und Umänderung der Pfandrechte, die Pfandentlassung und dergleichen stehen nach dem<br />
Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften.<br />
2) An Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Verschollenerklärung treten bis zur Einführung eines neuen<br />
Verschollenheitsrechtes die Bestimmungen des bisherigen Rechtes über die Todeserklärung mit Ausnahme der<br />
Bestimmungen über die Fristen.<br />
3) Die Kraftloserklärung altrechtlicher Hypotheken kann binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes auch nach den Bestimmungen des alten Rechtes erfolgen.<br />
Art. 21<br />
IV. Umfang der Pfandhaft<br />
1) Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Rechte.<br />
2) Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem<br />
Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen<br />
Rechte nicht mitverpfändet sein würden.<br />
V. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand<br />
Art. 22<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich, soweit es sich um<br />
Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach<br />
dem bisherigen Rechte.<br />
2) In bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von<br />
diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht.<br />
3) Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Rechte<br />
bestehen.<br />
Art. 23<br />
2. Sicherungsrechte<br />
Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich Sicherungsrechte, und<br />
ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte <strong>vom</strong> Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses<br />
Gesetzes an unter dem neuen Rechte.<br />
Art. 24<br />
3. Kündigung und Übertragung