Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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a) Bei der Ausfertigung<br />
1) Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet<br />
werden.<br />
2) Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen.<br />
Art. 340<br />
b) Mit Stellvertretung<br />
1) Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die<br />
Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und<br />
im allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und<br />
Unparteilichkeit zu wahren hat.<br />
2) Der Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken.<br />
3) Fällt die Vollmacht dahin, so trifft das Landgericht, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, im<br />
Rechtsfürsorgeverfahren die nötigen Anordnungen.<br />
Art. 341<br />
5. Zahlungsort<br />
1) Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu<br />
leisten, und zwar auch dann, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.<br />
2) Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich<br />
dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des<br />
Gläubigers befreien.<br />
3) Sind dem Titel Zinsscheine beigegeben, so ist die Zinszahlung nur an den Vorweiser eines solchen Scheines<br />
zu leisten.<br />
Art. 342<br />
6. Zahlung nach Übertragung der Forderung<br />
1) Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solange ihm keine schriftliche Anzeige gemacht ist, Zinse<br />
und Annuitäten, für die keine besonderen Scheine bestehen, an den bisherigen Gläubiger entrichten, auch wenn<br />
der Titel auf den Inhaber lautet.<br />
2) Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalsrate dagegen kann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen<br />
leisten, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist.<br />
II. Untergang<br />
Art. 343<br />
1. Wegfall des Gläubigers<br />
1) Ist kein Gläubiger vorhanden, oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die<br />
Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder bestehen zu lassen.<br />
2) Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.<br />
Art. 344<br />
2. Löschung<br />
Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das<br />
Landgericht für kraftlos erklärt worden ist.