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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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a) Bei der Ausfertigung<br />

1) Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet<br />

werden.<br />

2) Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen.<br />

Art. 340<br />

b) Mit Stellvertretung<br />

1) Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die<br />

Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und<br />

im allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und<br />

Unparteilichkeit zu wahren hat.<br />

2) Der Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken.<br />

3) Fällt die Vollmacht dahin, so trifft das Landgericht, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, im<br />

Rechtsfürsorgeverfahren die nötigen Anordnungen.<br />

Art. 341<br />

5. Zahlungsort<br />

1) Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu<br />

leisten, und zwar auch dann, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.<br />

2) Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich<br />

dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des<br />

Gläubigers befreien.<br />

3) Sind dem Titel Zinsscheine beigegeben, so ist die Zinszahlung nur an den Vorweiser eines solchen Scheines<br />

zu leisten.<br />

Art. 342<br />

6. Zahlung nach Übertragung der Forderung<br />

1) Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solange ihm keine schriftliche Anzeige gemacht ist, Zinse<br />

und Annuitäten, für die keine besonderen Scheine bestehen, an den bisherigen Gläubiger entrichten, auch wenn<br />

der Titel auf den Inhaber lautet.<br />

2) Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalsrate dagegen kann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen<br />

leisten, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist.<br />

II. Untergang<br />

Art. 343<br />

1. Wegfall des Gläubigers<br />

1) Ist kein Gläubiger vorhanden, oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die<br />

Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder bestehen zu lassen.<br />

2) Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.<br />

Art. 344<br />

2. Löschung<br />

Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das<br />

Landgericht für kraftlos erklärt worden ist.

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