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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 429<br />

IV. Ersatzwerte<br />

1) Ist infolge der Rückzahlung von Grundpfändern oder von Kommunaldarlehen die vorgeschriebene Deckung<br />

nicht mehr vollständig, so sind die zurückbezahlten Kredite durch andere gleicher Art zu ersetzen oder<br />

Pfandbriefe in einem entsprechenden Teilbetrag aus dem Verkehr zurückzuziehen.<br />

2) Kann die Deckung weder durch Kredite gleicher Art noch durch Einziehung von Pfandbriefen vervollständigt<br />

werden, so darf die fehlende Deckung durch Schuldverschreibungen des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft oder Anstalt oder durch während höchstens drei Monaten unkündbare Depositenscheine einer<br />

vertrauenswürdigen Bank ersetzt werden.<br />

3) Schuldverschreibungen des Staates und öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten sind als<br />

Ersatzwerte nur zugelassen, wenn sie an einer öffentlichen Börse kotiert sind. Sie dürfen nur mit einem Betrage<br />

bewertet werden, der um mindestens fünf Prozent des Nennwertes unter dem jeweiligen Tageskurs steht.<br />

C. Die Ausgabe der Pfandbriefe<br />

I. Deckungsregister und Verwahrung<br />

Art. 430<br />

1. Verpflichtung zur Aufnahme und Verwahrung<br />

1) Sämtliche Deckungswerte sind in ein Deckungsregister einzutragen und, von den übrigen Aktivbeständen der<br />

Landessparkasse getrennt, unter Mitverschluss des Treuhänders zu verwahren.<br />

2) Über die Führung des Registers hat der Verwaltungsrat der Landessparkasse in einem Reglement, das zu<br />

seiner Gültigkeit der Genehmigung der Regierung bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen.<br />

Art. 431<br />

2. Wirkung<br />

1) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger weder veräussert<br />

noch verpfändet werden.<br />

2) Von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte, sowie von sonstigen für<br />

die Pfandbriefgläubiger erheblichen Vorgängen, welche die Deckungswerte betreffen, ist dem Treuhänder jeweils<br />

Mitteilung zu machen.<br />

II. Der Treuhänder<br />

Art. 432 122<br />

1. Ernennung<br />

Die Regierung ernennt einen Treuhänder, welcher <strong>vom</strong> Staate zu besolden und der Regierung nach den<br />

einschlägigen Gesetzen verantwortlich ist.<br />

2. Seine Aufgaben<br />

Art. 433<br />

a) Aufnahme von Werten in die Haftung<br />

1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Werte in das<br />

Deckungsregister eingetragen werden.<br />

2) Er hat alle in das Deckungsregister eingetragenen Werte mit einem Vermerk zu versehen, dass diese Werte<br />

als Pfandbriefdeckung ausgeschieden sind, und diesen Vermerk eigenhändig zu unterzeichnen und die Werte in<br />

Mitverschluss zu nehmen.

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