Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 429<br />
IV. Ersatzwerte<br />
1) Ist infolge der Rückzahlung von Grundpfändern oder von Kommunaldarlehen die vorgeschriebene Deckung<br />
nicht mehr vollständig, so sind die zurückbezahlten Kredite durch andere gleicher Art zu ersetzen oder<br />
Pfandbriefe in einem entsprechenden Teilbetrag aus dem Verkehr zurückzuziehen.<br />
2) Kann die Deckung weder durch Kredite gleicher Art noch durch Einziehung von Pfandbriefen vervollständigt<br />
werden, so darf die fehlende Deckung durch Schuldverschreibungen des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaft oder Anstalt oder durch während höchstens drei Monaten unkündbare Depositenscheine einer<br />
vertrauenswürdigen Bank ersetzt werden.<br />
3) Schuldverschreibungen des Staates und öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten sind als<br />
Ersatzwerte nur zugelassen, wenn sie an einer öffentlichen Börse kotiert sind. Sie dürfen nur mit einem Betrage<br />
bewertet werden, der um mindestens fünf Prozent des Nennwertes unter dem jeweiligen Tageskurs steht.<br />
C. Die Ausgabe der Pfandbriefe<br />
I. Deckungsregister und Verwahrung<br />
Art. 430<br />
1. Verpflichtung zur Aufnahme und Verwahrung<br />
1) Sämtliche Deckungswerte sind in ein Deckungsregister einzutragen und, von den übrigen Aktivbeständen der<br />
Landessparkasse getrennt, unter Mitverschluss des Treuhänders zu verwahren.<br />
2) Über die Führung des Registers hat der Verwaltungsrat der Landessparkasse in einem Reglement, das zu<br />
seiner Gültigkeit der Genehmigung der Regierung bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen.<br />
Art. 431<br />
2. Wirkung<br />
1) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger weder veräussert<br />
noch verpfändet werden.<br />
2) Von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte, sowie von sonstigen für<br />
die Pfandbriefgläubiger erheblichen Vorgängen, welche die Deckungswerte betreffen, ist dem Treuhänder jeweils<br />
Mitteilung zu machen.<br />
II. Der Treuhänder<br />
Art. 432 122<br />
1. Ernennung<br />
Die Regierung ernennt einen Treuhänder, welcher <strong>vom</strong> Staate zu besolden und der Regierung nach den<br />
einschlägigen Gesetzen verantwortlich ist.<br />
2. Seine Aufgaben<br />
Art. 433<br />
a) Aufnahme von Werten in die Haftung<br />
1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Werte in das<br />
Deckungsregister eingetragen werden.<br />
2) Er hat alle in das Deckungsregister eingetragenen Werte mit einem Vermerk zu versehen, dass diese Werte<br />
als Pfandbriefdeckung ausgeschieden sind, und diesen Vermerk eigenhändig zu unterzeichnen und die Werte in<br />
Mitverschluss zu nehmen.