Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 400<br />
b) Bei Vieh<br />
1) Bei Verpfändung von Vieh ist jedes einzelne verpfändete Tier nach seiner Art, seinem Geschlecht und seinen<br />
besonderen kennzeichnenden Merkmalen (Rasse, Alter, Farbe, Schätzung und sonstigen individualisierenden<br />
Eigenschaften) einzutragen.<br />
2) Sind die verpfändeten Tiere versichert, so werden im Verschreibungsprotokoll der Versicherer und, wenn<br />
möglich, die Versicherungssumme vorgemerkt.<br />
Art. 401<br />
c) Änderungen<br />
1) Nachträgliche Änderungen im ursprünglichen Pfandverhältnis oder im Bestande der verpfändeten Sachen sind<br />
bei der ursprünglichen Eintragung anzubringen.<br />
2) Es bedarf hiefür einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Pfandeigentümers und des Pfandgläubigers<br />
oder einer Verfügung des Landgerichtes im Rechtsfürsorgeverfahren.<br />
3) Die Parteien können verlangen, dass die ursprüngliche Eintragung gelöscht und eine neue gemacht werde.<br />
4) Erneuerungen bestehender Einträge sind als neue Einträge zu behandeln.<br />
B. Der Untergang<br />
Art. 402<br />
I. Von Gesetzes wegen<br />
1) Die Pfandverschreibung wirkt nur auf die Dauer von zwei Jahren, <strong>vom</strong> Datum der Eintragung an gerechnet.<br />
2) Wird sie vor Ablauf der Frist erneuert, so bleibt das Pfandrecht im alten Range <strong>vom</strong> Zeitpunkt der Erneuerung<br />
an je auf weitere zwei Jahre bestehen.<br />
Art. 403<br />
II. Die Löschung<br />
1) Für die Löschung der Pfandverschreibung ist ein schriftliches Begehren des Pfandberechtigten oder die<br />
Vorlegung seiner Zustimmungserklärung oder einer Quittung für die pfandversicherte Forderung oder eines<br />
richterlichen Urteils nötig.<br />
2) Von Amts wegen wird der Eintrag gelöscht, wenn das Pfand durch Pfandverwertung untergegangen ist, sowie<br />
nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung.<br />
3) Die Löschung erfolgt in der Weise, dass der Beamte die Einträge mit roter Tinte durchstreicht und die<br />
Löschung, unter Hinweis auf den massgebenden Löschungsbeleg, mit Datum und Unterschrift bestätigt.<br />
C. Wirkungen<br />
Art. 404<br />
I. Bei Sachgesamtheiten<br />
1) Sind Warenlager oder andere Sachgesamtheiten verschrieben, so besteht das Pfandrecht an so vielen dazu<br />
gehörigen Gegenständen, als im Inventar aufgezeichnet und an dem angegebenen Ort wirklich zu finden sind.<br />
2) Werden einzelne Stücke ausgeschieden und von dem Aufbewahrungsort entfernt, so hört das Pfandrecht an<br />
ihnen auf.<br />
3) Werden einzelne Stücke der Gesamtsache einverleibt, so werden sie ohne weiteres zum Ersatz für Fehlendes<br />
von der Pfandverschreibung ergriffen.