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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 400<br />

b) Bei Vieh<br />

1) Bei Verpfändung von Vieh ist jedes einzelne verpfändete Tier nach seiner Art, seinem Geschlecht und seinen<br />

besonderen kennzeichnenden Merkmalen (Rasse, Alter, Farbe, Schätzung und sonstigen individualisierenden<br />

Eigenschaften) einzutragen.<br />

2) Sind die verpfändeten Tiere versichert, so werden im Verschreibungsprotokoll der Versicherer und, wenn<br />

möglich, die Versicherungssumme vorgemerkt.<br />

Art. 401<br />

c) Änderungen<br />

1) Nachträgliche Änderungen im ursprünglichen Pfandverhältnis oder im Bestande der verpfändeten Sachen sind<br />

bei der ursprünglichen Eintragung anzubringen.<br />

2) Es bedarf hiefür einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Pfandeigentümers und des Pfandgläubigers<br />

oder einer Verfügung des Landgerichtes im Rechtsfürsorgeverfahren.<br />

3) Die Parteien können verlangen, dass die ursprüngliche Eintragung gelöscht und eine neue gemacht werde.<br />

4) Erneuerungen bestehender Einträge sind als neue Einträge zu behandeln.<br />

B. Der Untergang<br />

Art. 402<br />

I. Von Gesetzes wegen<br />

1) Die Pfandverschreibung wirkt nur auf die Dauer von zwei Jahren, <strong>vom</strong> Datum der Eintragung an gerechnet.<br />

2) Wird sie vor Ablauf der Frist erneuert, so bleibt das Pfandrecht im alten Range <strong>vom</strong> Zeitpunkt der Erneuerung<br />

an je auf weitere zwei Jahre bestehen.<br />

Art. 403<br />

II. Die Löschung<br />

1) Für die Löschung der Pfandverschreibung ist ein schriftliches Begehren des Pfandberechtigten oder die<br />

Vorlegung seiner Zustimmungserklärung oder einer Quittung für die pfandversicherte Forderung oder eines<br />

richterlichen Urteils nötig.<br />

2) Von Amts wegen wird der Eintrag gelöscht, wenn das Pfand durch Pfandverwertung untergegangen ist, sowie<br />

nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung.<br />

3) Die Löschung erfolgt in der Weise, dass der Beamte die Einträge mit roter Tinte durchstreicht und die<br />

Löschung, unter Hinweis auf den massgebenden Löschungsbeleg, mit Datum und Unterschrift bestätigt.<br />

C. Wirkungen<br />

Art. 404<br />

I. Bei Sachgesamtheiten<br />

1) Sind Warenlager oder andere Sachgesamtheiten verschrieben, so besteht das Pfandrecht an so vielen dazu<br />

gehörigen Gegenständen, als im Inventar aufgezeichnet und an dem angegebenen Ort wirklich zu finden sind.<br />

2) Werden einzelne Stücke ausgeschieden und von dem Aufbewahrungsort entfernt, so hört das Pfandrecht an<br />

ihnen auf.<br />

3) Werden einzelne Stücke der Gesamtsache einverleibt, so werden sie ohne weiteres zum Ersatz für Fehlendes<br />

von der Pfandverschreibung ergriffen.

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