Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 351<br />
1. Bei Verlust des Titels<br />
1) Ist ein Pfandtitel oder Zinsschein abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so wird<br />
er durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung<br />
verpflichtet, oder es wird für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Zinsschein ausgefertigt.<br />
2) Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den Vorschriften über die Amortisation der<br />
Inhaberpapiere.<br />
3) In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst<br />
wird.<br />
Art. 352<br />
2. Wenn der Gläubiger unbekannt ist<br />
1) Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt, und sind während dieser<br />
Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, dass der<br />
Gläubiger <strong>vom</strong> Landgericht durch dreimalige öffentliche Auskündung aufgefordert werde, sich zu melden,<br />
widrigenfalls Forderung und Pfandrecht kraftlos erklärt würden.<br />
2) Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die<br />
Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel durch das Landgericht für kraftlos erklärt und die<br />
Pfandstelle frei.<br />
Art. 353<br />
V. Einreden des Schuldners<br />
Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder auf den Eintrag oder auf die<br />
Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.<br />
Art. 354<br />
VI. Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung<br />
Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet<br />
herauszugeben.<br />
Art. 355<br />
VII. Änderungen im Rechtsverhältnis<br />
1) Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei Abzahlung an die Schuld,<br />
Schulderleichterung, Pfandentlassung oder Schuldübernahme, so hat der Schuldner das Recht, sie im<br />
Grundbuch eintragen zu lassen, sofern er gleichzeitig den Titel zur Abänderung vorlegt.<br />
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat diese Änderung gleichzeitig auf dem Titel einzutragen. 113<br />
3) Der aus dem Titel Berechtigte ist verpflichtet, denselben dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu<br />
diesem Zweck auf Verlangen vorzulegen. 114<br />
4) Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels auch dem Schuldner und dem Eigentümer<br />
der Pfandsache gegenüber die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit Ausnahme der<br />
Abzahlungen, die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.<br />
4. Abschnitt<br />
Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht