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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 351<br />

1. Bei Verlust des Titels<br />

1) Ist ein Pfandtitel oder Zinsschein abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so wird<br />

er durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung<br />

verpflichtet, oder es wird für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Zinsschein ausgefertigt.<br />

2) Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den Vorschriften über die Amortisation der<br />

Inhaberpapiere.<br />

3) In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst<br />

wird.<br />

Art. 352<br />

2. Wenn der Gläubiger unbekannt ist<br />

1) Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt, und sind während dieser<br />

Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, dass der<br />

Gläubiger <strong>vom</strong> Landgericht durch dreimalige öffentliche Auskündung aufgefordert werde, sich zu melden,<br />

widrigenfalls Forderung und Pfandrecht kraftlos erklärt würden.<br />

2) Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die<br />

Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel durch das Landgericht für kraftlos erklärt und die<br />

Pfandstelle frei.<br />

Art. 353<br />

V. Einreden des Schuldners<br />

Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder auf den Eintrag oder auf die<br />

Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.<br />

Art. 354<br />

VI. Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung<br />

Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet<br />

herauszugeben.<br />

Art. 355<br />

VII. Änderungen im Rechtsverhältnis<br />

1) Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei Abzahlung an die Schuld,<br />

Schulderleichterung, Pfandentlassung oder Schuldübernahme, so hat der Schuldner das Recht, sie im<br />

Grundbuch eintragen zu lassen, sofern er gleichzeitig den Titel zur Abänderung vorlegt.<br />

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat diese Änderung gleichzeitig auf dem Titel einzutragen. 113<br />

3) Der aus dem Titel Berechtigte ist verpflichtet, denselben dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu<br />

diesem Zweck auf Verlangen vorzulegen. 114<br />

4) Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels auch dem Schuldner und dem Eigentümer<br />

der Pfandsache gegenüber die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit Ausnahme der<br />

Abzahlungen, die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.<br />

4. Abschnitt<br />

Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht

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