Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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3) Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das<br />
obere Grundstück unentbehrlich ist.<br />
Art. 94<br />
7. Entwässerungen<br />
1) Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon<br />
vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.<br />
2) Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf<br />
eigene Kosten durch das untere Grundstück weiterführe.<br />
8. Durchleitungen<br />
Art. 95<br />
a) Pflicht zur Duldung<br />
1) Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und<br />
dergleichen, sowie von elektrischen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des<br />
dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines<br />
Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt.<br />
2) Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das<br />
Enteignungsrecht anwendbar ist.<br />
Art. 96<br />
b) Wahrung der Interessen des Belasteten<br />
1) Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht<br />
genommen werde.<br />
2) Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm<br />
das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle<br />
Entschädigung abgenommen werde.<br />
Art. 97<br />
c) Änderung der Verhältnisse<br />
1) Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der<br />
Leitung verlangen.<br />
2) Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.<br />
3) Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten<br />
auferlegt werden.<br />
d) Das Verfahren<br />
Art. 98<br />
aa) Gesuch<br />
1) Wer für solche Durchleitungen das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will, kann, falls mit dem<br />
Eigentümer desselben eine Einigung nicht zustande kommt, ein Gesuch um Gestattung der Durchleitung an den<br />
Gemeinderat richten.<br />
2) Das Gesuch ist schriftlich zu begründen. In dem beizulegenden Plan sind der Inhalt und der Umfang des<br />
beanspruchten Durchleitungsrechtes, sowie die Lage des durch die Leitung in Anspruch genommenen<br />
Bodenstreifens genau zu bezeichnen.