Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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aa) Zuständigkeit<br />
In das <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu führende Register der Eigentumsvorbehalte sind alle<br />
Eigentumsvorbehalte einzutragen, welche sich auf bewegliche Sachen beziehen, die im Fürstentum gelegen<br />
sind.<br />
Art. 176<br />
bb) Anmeldung<br />
1) Die Anmeldung zur Eintragung kann durch den Veräusserer oder den Erwerber mündlich oder schriftlich<br />
erfolgen, unter Vorlegung eines schriftlichen Vertrages oder durch eine gemeinsame mündliche Erklärung beider<br />
Parteien mit Unterzeichnung des hierüber aufzunehmenden Protokolles.<br />
2) Die Anmeldung hat alle für die Eintragung nötigen Einzelheiten zu enthalten.<br />
1) Die Eintragung muss enthalten:<br />
1. die Ordnungsnummer des Eintrages;<br />
2. das Datum der Anmeldung;<br />
3. Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers;<br />
4. Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers;<br />
5. die Angabe des Antragstellers;<br />
cc) Eintrag<br />
Art. 177<br />
?) Im allgemeinen<br />
6. das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien, beziehungsweise<br />
des Vertrages;<br />
7. den garantierten Forderungsbetrag;<br />
8. dessen Verfallszeit;<br />
9. die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes.<br />
2) Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben.<br />
3) Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von<br />
Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen. Im Register genügt<br />
alsdann ein bezüglicher Hinweis.<br />
Art. 178<br />
?) Ungenügende Anmeldungen<br />
1) Jede Anmeldung ist, wenn alle Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, am nämlichen Tag zur<br />
Eintragung zu bringen.<br />
2) Ist die Anmeldung ungenügend, so ist der Anmeldende sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen und darf<br />
die Eintragung erst nach erfolgter Ergänzung stattfinden.<br />
3) Der Anmeldende kann in einem solchen Falle jedoch eine provisorische Eintragung verlangen.<br />
Art. 179<br />
?) Provisorische Eintragungen<br />
1) Im Falle einer provisorischen Eintragung ist im Register in der Datumskolonne die Bemerkung "provisorisch"<br />
einzutragen.