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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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aa) Zuständigkeit<br />

In das <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu führende Register der Eigentumsvorbehalte sind alle<br />

Eigentumsvorbehalte einzutragen, welche sich auf bewegliche Sachen beziehen, die im Fürstentum gelegen<br />

sind.<br />

Art. 176<br />

bb) Anmeldung<br />

1) Die Anmeldung zur Eintragung kann durch den Veräusserer oder den Erwerber mündlich oder schriftlich<br />

erfolgen, unter Vorlegung eines schriftlichen Vertrages oder durch eine gemeinsame mündliche Erklärung beider<br />

Parteien mit Unterzeichnung des hierüber aufzunehmenden Protokolles.<br />

2) Die Anmeldung hat alle für die Eintragung nötigen Einzelheiten zu enthalten.<br />

1) Die Eintragung muss enthalten:<br />

1. die Ordnungsnummer des Eintrages;<br />

2. das Datum der Anmeldung;<br />

3. Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers;<br />

4. Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers;<br />

5. die Angabe des Antragstellers;<br />

cc) Eintrag<br />

Art. 177<br />

?) Im allgemeinen<br />

6. das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien, beziehungsweise<br />

des Vertrages;<br />

7. den garantierten Forderungsbetrag;<br />

8. dessen Verfallszeit;<br />

9. die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes.<br />

2) Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben.<br />

3) Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von<br />

Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen. Im Register genügt<br />

alsdann ein bezüglicher Hinweis.<br />

Art. 178<br />

?) Ungenügende Anmeldungen<br />

1) Jede Anmeldung ist, wenn alle Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, am nämlichen Tag zur<br />

Eintragung zu bringen.<br />

2) Ist die Anmeldung ungenügend, so ist der Anmeldende sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen und darf<br />

die Eintragung erst nach erfolgter Ergänzung stattfinden.<br />

3) Der Anmeldende kann in einem solchen Falle jedoch eine provisorische Eintragung verlangen.<br />

Art. 179<br />

?) Provisorische Eintragungen<br />

1) Im Falle einer provisorischen Eintragung ist im Register in der Datumskolonne die Bemerkung "provisorisch"<br />

einzutragen.

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