01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Art. 74 29<br />

e) Wiederaufbau<br />

Aufgehoben<br />

Art. 75<br />

f) Ökonomiegebäude in Ortschaften<br />

1) In geschlossenen Ortschaften dürfen der Landstrasse entlang Ökonomiegebäude nur mit Bewilligung des<br />

Hochbauamtes aufgestellt werden. 30<br />

2) In der Regel sind sie hinter den Wohnhäusern anzubringen.<br />

Art. 76 bis 79 31<br />

Aufgehoben<br />

3. Grabungen<br />

Art. 80<br />

a) Im allgemeinen<br />

Bei Grabungen darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich<br />

in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.<br />

b) Torfstich<br />

Art. 81<br />

aa) Im allgemeinen<br />

1) Torf darf nicht tiefer als zwei Meter abgestochen werden. Wo Bodenverbesserungen, wie<br />

Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungsanlagen, Aufforstungen, Weganlagen, insbesondere<br />

auch Feldwege, Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen geplant oder schon<br />

ausgeführt sind, darf der Torfstich nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Gemeinderates begonnen oder<br />

fortgesetzt werden. Gegen die Verweigerung ist Beschwerde an die fürstliche Regierung binnen 14 Tagen<br />

zulässig, welche endgültig entscheidet. 32<br />

2) Gegenüber jedem anstossenden Grundstück ist in allen Fällen ausser dem gesetzlichen Abstand eine<br />

Böschung von höchstens 45 Grad Steigung anzulegen.<br />

Art. 82<br />

bb) Abstände<br />

1) Der Torfstich darf nur bis zu 20 Zentimeter an das Nachbargrundstück geführt werden. Ist jedoch das<br />

Nachbargrundstück abgestochen, so darf der Stich mindestens so nahe an die Grenze gehen, wie der<br />

nachbarliche.<br />

2) Gegenüber öffentlichen Wegen und Marksteinen hat der Stich eine Entfernung von mindestens 30<br />

Zentimetern, gegenüber öffentlichen Gassen eine solche von mindestens einem Meter und gegenüber<br />

öffentlichen Strassen von mindestens zwei Metern einzuhalten.<br />

3) Gegenüber Gräben und Kanälen ist eine Entfernung von mindestens 40 Zentimetern einzuhalten, dagegen<br />

braucht die Böschung höchstens 40 Zentimeter über dem normalen Wasserspiegel zu beginnen.<br />

Art. 83<br />

cc) Ausnahmen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!