Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 74 29<br />
e) Wiederaufbau<br />
Aufgehoben<br />
Art. 75<br />
f) Ökonomiegebäude in Ortschaften<br />
1) In geschlossenen Ortschaften dürfen der Landstrasse entlang Ökonomiegebäude nur mit Bewilligung des<br />
Hochbauamtes aufgestellt werden. 30<br />
2) In der Regel sind sie hinter den Wohnhäusern anzubringen.<br />
Art. 76 bis 79 31<br />
Aufgehoben<br />
3. Grabungen<br />
Art. 80<br />
a) Im allgemeinen<br />
Bei Grabungen darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich<br />
in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.<br />
b) Torfstich<br />
Art. 81<br />
aa) Im allgemeinen<br />
1) Torf darf nicht tiefer als zwei Meter abgestochen werden. Wo Bodenverbesserungen, wie<br />
Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungsanlagen, Aufforstungen, Weganlagen, insbesondere<br />
auch Feldwege, Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen geplant oder schon<br />
ausgeführt sind, darf der Torfstich nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Gemeinderates begonnen oder<br />
fortgesetzt werden. Gegen die Verweigerung ist Beschwerde an die fürstliche Regierung binnen 14 Tagen<br />
zulässig, welche endgültig entscheidet. 32<br />
2) Gegenüber jedem anstossenden Grundstück ist in allen Fällen ausser dem gesetzlichen Abstand eine<br />
Böschung von höchstens 45 Grad Steigung anzulegen.<br />
Art. 82<br />
bb) Abstände<br />
1) Der Torfstich darf nur bis zu 20 Zentimeter an das Nachbargrundstück geführt werden. Ist jedoch das<br />
Nachbargrundstück abgestochen, so darf der Stich mindestens so nahe an die Grenze gehen, wie der<br />
nachbarliche.<br />
2) Gegenüber öffentlichen Wegen und Marksteinen hat der Stich eine Entfernung von mindestens 30<br />
Zentimetern, gegenüber öffentlichen Gassen eine solche von mindestens einem Meter und gegenüber<br />
öffentlichen Strassen von mindestens zwei Metern einzuhalten.<br />
3) Gegenüber Gräben und Kanälen ist eine Entfernung von mindestens 40 Zentimetern einzuhalten, dagegen<br />
braucht die Böschung höchstens 40 Zentimeter über dem normalen Wasserspiegel zu beginnen.<br />
Art. 83<br />
cc) Ausnahmen