Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 237<br />
b) Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />
1) Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf<br />
haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung<br />
der Nutzniesser.<br />
2) Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser im gleichen Umfange<br />
Ersatz zu leisten.<br />
3) Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen<br />
Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.<br />
Art. 238<br />
c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen<br />
Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die<br />
Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der<br />
Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.<br />
Art. 239<br />
d) Versicherung<br />
1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu<br />
versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft<br />
gerechnet wird.<br />
2) Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie, wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung<br />
kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.<br />
V. Besondere Fälle<br />
1. Grundstücke<br />
Art. 240<br />
a) Früchte<br />
1) Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über<br />
das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.<br />
2) Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.<br />
Art. 241<br />
b) Wirtschaftliche Bestimmung<br />
1) Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen,<br />
die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.<br />
2) Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.<br />
3) Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur nach vorgängiger<br />
Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des<br />
Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.<br />
Art. 242<br />
c) Wald<br />
1) Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als<br />
ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.