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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 237<br />

b) Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />

1) Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf<br />

haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung<br />

der Nutzniesser.<br />

2) Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser im gleichen Umfange<br />

Ersatz zu leisten.<br />

3) Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen<br />

Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.<br />

Art. 238<br />

c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen<br />

Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die<br />

Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der<br />

Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.<br />

Art. 239<br />

d) Versicherung<br />

1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu<br />

versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft<br />

gerechnet wird.<br />

2) Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie, wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung<br />

kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.<br />

V. Besondere Fälle<br />

1. Grundstücke<br />

Art. 240<br />

a) Früchte<br />

1) Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über<br />

das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.<br />

2) Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.<br />

Art. 241<br />

b) Wirtschaftliche Bestimmung<br />

1) Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen,<br />

die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.<br />

2) Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.<br />

3) Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur nach vorgängiger<br />

Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des<br />

Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.<br />

Art. 242<br />

c) Wald<br />

1) Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als<br />

ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.

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