01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1) Wird durch die Berichtigung der Inhalt des einzutragenden Rechtes nicht berührt, so darf das Grundbuch- und<br />

Öffentlichkeitsregisteramt die Berichtigung jederzeit von sich aus vornehmen.<br />

2) Insbesondere hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Berichtigung blosser Schreibfehler<br />

jederzeit von Amts wegen vorzunehmen.<br />

Art. 631<br />

3. Berichtigungseintrag<br />

1) Die Berichtigungen werden in der Weise bewerkstelligt, dass der unrichtige Eintrag an der alten Stelle gelöscht<br />

und in derselben Kolonne des Hauptbuchblattes der richtige Eintrag vorgenommen wird.<br />

2) Die Berichtigungen durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgend welcher Art<br />

sind untersagt.<br />

Art. 632<br />

4. Berichtigungsbuch<br />

Alle gemäss den vorstehenden Bestimmungen vorgenommenen Berichtigungen sind in einem besonders zu<br />

führenden Berichtigungsbuch unter genauer Angabe des Tatbestandes einzuschreiben, und es ist in dem<br />

berichtigten Eintrage auf dieses Buch zu verweisen.<br />

Schlusstitel<br />

Übergangsbestimmungen<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

I. Regel der Nichtrückwirkung im allgemeinen<br />

1) Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden<br />

auch nachher gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser<br />

Tatsachen gegolten haben.<br />

2) Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in bezug auf ihre rechtliche<br />

Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen<br />

Bestimmungen.<br />

3) Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme<br />

nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Rechte beurteilt.<br />

II. Rückwirkung im allgemeinen<br />

Art. 2<br />

1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit<br />

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind,<br />

finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht<br />

vorgesehen hat.<br />

2) Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der<br />

öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.<br />

Art. 3<br />

2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!