Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Wird durch die Berichtigung der Inhalt des einzutragenden Rechtes nicht berührt, so darf das Grundbuch- und<br />
Öffentlichkeitsregisteramt die Berichtigung jederzeit von sich aus vornehmen.<br />
2) Insbesondere hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Berichtigung blosser Schreibfehler<br />
jederzeit von Amts wegen vorzunehmen.<br />
Art. 631<br />
3. Berichtigungseintrag<br />
1) Die Berichtigungen werden in der Weise bewerkstelligt, dass der unrichtige Eintrag an der alten Stelle gelöscht<br />
und in derselben Kolonne des Hauptbuchblattes der richtige Eintrag vorgenommen wird.<br />
2) Die Berichtigungen durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgend welcher Art<br />
sind untersagt.<br />
Art. 632<br />
4. Berichtigungsbuch<br />
Alle gemäss den vorstehenden Bestimmungen vorgenommenen Berichtigungen sind in einem besonders zu<br />
führenden Berichtigungsbuch unter genauer Angabe des Tatbestandes einzuschreiben, und es ist in dem<br />
berichtigten Eintrage auf dieses Buch zu verweisen.<br />
Schlusstitel<br />
Übergangsbestimmungen<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
I. Regel der Nichtrückwirkung im allgemeinen<br />
1) Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden<br />
auch nachher gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser<br />
Tatsachen gegolten haben.<br />
2) Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in bezug auf ihre rechtliche<br />
Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen<br />
Bestimmungen.<br />
3) Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme<br />
nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Rechte beurteilt.<br />
II. Rückwirkung im allgemeinen<br />
Art. 2<br />
1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit<br />
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind,<br />
finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht<br />
vorgesehen hat.<br />
2) Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der<br />
öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.<br />
Art. 3<br />
2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes