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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 291<br />

4. Sicherung für erhaltende Auslagen<br />

Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die <strong>vom</strong><br />

Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefür ohne Eintragung in das Grundbuch<br />

die gleiche Sicherung beanspruchen wie für seine Pfandforderung.<br />

VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen<br />

Art. 292<br />

1. Vorrang<br />

Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur<br />

Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines<br />

Gläubigers ein Pfandrecht für höchstens zwei Drittel seines Kostenanteils eintragen lassen, das allen andern<br />

eingetragenen Belastungen vorgeht.<br />

Art. 293<br />

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes<br />

1) Die Pfandschuld ist durch Annuitäten von wenigstens 5 % der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.<br />

2) Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der<br />

Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.<br />

Art. 294<br />

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme<br />

1) Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den<br />

Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.<br />

2) Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des<br />

Unterpfandes herauszugeben.<br />

Art. 295<br />

X. Vertretung des Gläubigers<br />

1) Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz<br />

eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des<br />

Schuldners oder anderer Beteiligter oder von Amts wegen dem Gläubiger <strong>vom</strong> Landgericht im<br />

Rechtsfürsorgeverfahren ein Stellvertreter bestellt werden, welcher für ihn die erforderlichen Rechtshandlungen<br />

vorzunehmen hat.<br />

2) Die Bestimmungen über die Bevollmächtigung sind auf diesen Stellvertreter anwendbar.<br />

2. Abschnitt<br />

Die Grundpfandverschreibung<br />

Art. 296<br />

A. Zweck und Gestalt<br />

1) Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche<br />

Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.<br />

2) Die Sicherstellung einer in einem Wertpapier verbrieften Forderung ist auch dann zulässig, wenn dieses auf<br />

den Inhaber lautet.

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