Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 291<br />
4. Sicherung für erhaltende Auslagen<br />
Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die <strong>vom</strong><br />
Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefür ohne Eintragung in das Grundbuch<br />
die gleiche Sicherung beanspruchen wie für seine Pfandforderung.<br />
VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen<br />
Art. 292<br />
1. Vorrang<br />
Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur<br />
Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines<br />
Gläubigers ein Pfandrecht für höchstens zwei Drittel seines Kostenanteils eintragen lassen, das allen andern<br />
eingetragenen Belastungen vorgeht.<br />
Art. 293<br />
2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes<br />
1) Die Pfandschuld ist durch Annuitäten von wenigstens 5 % der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.<br />
2) Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der<br />
Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.<br />
Art. 294<br />
IX. Anspruch auf die Versicherungssumme<br />
1) Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den<br />
Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.<br />
2) Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des<br />
Unterpfandes herauszugeben.<br />
Art. 295<br />
X. Vertretung des Gläubigers<br />
1) Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz<br />
eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des<br />
Schuldners oder anderer Beteiligter oder von Amts wegen dem Gläubiger <strong>vom</strong> Landgericht im<br />
Rechtsfürsorgeverfahren ein Stellvertreter bestellt werden, welcher für ihn die erforderlichen Rechtshandlungen<br />
vorzunehmen hat.<br />
2) Die Bestimmungen über die Bevollmächtigung sind auf diesen Stellvertreter anwendbar.<br />
2. Abschnitt<br />
Die Grundpfandverschreibung<br />
Art. 296<br />
A. Zweck und Gestalt<br />
1) Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche<br />
Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.<br />
2) Die Sicherstellung einer in einem Wertpapier verbrieften Forderung ist auch dann zulässig, wenn dieses auf<br />
den Inhaber lautet.