01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1) Die Pfandleiher haben über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte gehörig und wahrheitsgetreu Buch zu<br />

führen.<br />

2) Jedem Beteiligten ist auf sein Verlangen die Einsicht des ihn betreffenden Bucheintrages zu gestatten.<br />

Art. 418<br />

II. Tagebuch<br />

Das Pfandleihbuch muss über jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten:<br />

1. die laufende Geschäftsnummer,<br />

2. das Datum des Geschäftsabschlusses,<br />

3. Name und Wohnort des Verpfänders,<br />

4. den Betrag des Darlehens,<br />

5. den Betrag des Monatszinses,<br />

6. den Verfalltag der Schuld,<br />

7. die Bezeichnung des Pfandgegenstandes,<br />

8. die Schätzung desselben,<br />

9. das Datum der Rückzahlung des Darlehens,<br />

10. das Datum der Pfandversteigerung, die Angabe des Erlöses und die Verrechnung desselben.<br />

Art. 419<br />

III. Vertragsverlängerung<br />

Verlängerungen des Pfandleihvertrages sind als neue Geschäfte in das Pfandleihbuch einzutragen.<br />

Art. 420<br />

IV. Höchstzinsfuss<br />

Die Regierung setzt den für Pfandleihgeschäfte zulässigen Höchstzinsfuss fest.<br />

Art. 421<br />

V. Aufbewahrung<br />

1) Der Pfandleiher soll die Pfänder in geeigneten Räumlichkeiten gut aufbewahren und sie mit der laufenden<br />

Geschäftsnummer versehen.<br />

2) Er darf die Pfänder nicht gebrauchen oder anderen zum Gebrauch überlassen.<br />

Art. 422<br />

VI. Strafrechtliche Anzeigepflicht<br />

1) Die Pfandleiher sind verpflichtet, ihnen behördlich zugestellte Mitteilungen über verlorene und gestohlene<br />

Gegenstände während fünf Jahren geordnet aufzubewahren.<br />

2) Werden ihnen Gegenstände zum Versatz angeboten unter Umständen, welche Verdacht erregen, so haben<br />

sie sofort dem Landgericht davon Mitteilung zu machen.<br />

3) Die Pfandleiher sind verpflichtet, den von der Regierung beauftragten Organen jederzeit Eintritt in ihre<br />

Geschäftsräume zu gestatten und denselben auf Begehren die Geschäftsbücher und die Pfänder vorzuweisen.<br />

5. Abschnitt<br />

Die Pfandbriefe

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!