Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Die Pfandleiher haben über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte gehörig und wahrheitsgetreu Buch zu<br />
führen.<br />
2) Jedem Beteiligten ist auf sein Verlangen die Einsicht des ihn betreffenden Bucheintrages zu gestatten.<br />
Art. 418<br />
II. Tagebuch<br />
Das Pfandleihbuch muss über jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten:<br />
1. die laufende Geschäftsnummer,<br />
2. das Datum des Geschäftsabschlusses,<br />
3. Name und Wohnort des Verpfänders,<br />
4. den Betrag des Darlehens,<br />
5. den Betrag des Monatszinses,<br />
6. den Verfalltag der Schuld,<br />
7. die Bezeichnung des Pfandgegenstandes,<br />
8. die Schätzung desselben,<br />
9. das Datum der Rückzahlung des Darlehens,<br />
10. das Datum der Pfandversteigerung, die Angabe des Erlöses und die Verrechnung desselben.<br />
Art. 419<br />
III. Vertragsverlängerung<br />
Verlängerungen des Pfandleihvertrages sind als neue Geschäfte in das Pfandleihbuch einzutragen.<br />
Art. 420<br />
IV. Höchstzinsfuss<br />
Die Regierung setzt den für Pfandleihgeschäfte zulässigen Höchstzinsfuss fest.<br />
Art. 421<br />
V. Aufbewahrung<br />
1) Der Pfandleiher soll die Pfänder in geeigneten Räumlichkeiten gut aufbewahren und sie mit der laufenden<br />
Geschäftsnummer versehen.<br />
2) Er darf die Pfänder nicht gebrauchen oder anderen zum Gebrauch überlassen.<br />
Art. 422<br />
VI. Strafrechtliche Anzeigepflicht<br />
1) Die Pfandleiher sind verpflichtet, ihnen behördlich zugestellte Mitteilungen über verlorene und gestohlene<br />
Gegenstände während fünf Jahren geordnet aufzubewahren.<br />
2) Werden ihnen Gegenstände zum Versatz angeboten unter Umständen, welche Verdacht erregen, so haben<br />
sie sofort dem Landgericht davon Mitteilung zu machen.<br />
3) Die Pfandleiher sind verpflichtet, den von der Regierung beauftragten Organen jederzeit Eintritt in ihre<br />
Geschäftsräume zu gestatten und denselben auf Begehren die Geschäftsbücher und die Pfänder vorzuweisen.<br />
5. Abschnitt<br />
Die Pfandbriefe