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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 170t 73<br />

b) Vertretung nach aussen<br />

1) Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner<br />

gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.<br />

2) Zur Führung eines anzuhebenden oder <strong>vom</strong> Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter der<br />

vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle,<br />

in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.<br />

3) An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen<br />

können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam<br />

mitgeteilt werden.<br />

3. Titel<br />

Das Fahrniseigentum<br />

Art. 171<br />

A. Gegenstand<br />

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die<br />

Naturkäfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.<br />

B. Erwerbsarten<br />

I. Übertragung<br />

Art. 172<br />

1. Besitzübertragung<br />

1) Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.<br />

2) Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der<br />

Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzregeln im<br />

Besitze der Sache geschützt ist.<br />

2. Eigentumsvorbehalt<br />

Art. 173<br />

a) Im allgemeinen<br />

1) Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam,<br />

wenn er in einem <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu führenden öffentlichen Register eingetragen<br />

ist. 74<br />

2) Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.<br />

Art. 174<br />

b) Bei Abzahlungsgeschäften<br />

Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der<br />

Bedingung zurückverlangen, dass er die <strong>vom</strong> Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines<br />

angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.<br />

c) Das Register<br />

Art. 175 75

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