Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 170t 73<br />
b) Vertretung nach aussen<br />
1) Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner<br />
gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.<br />
2) Zur Führung eines anzuhebenden oder <strong>vom</strong> Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter der<br />
vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle,<br />
in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.<br />
3) An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen<br />
können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam<br />
mitgeteilt werden.<br />
3. Titel<br />
Das Fahrniseigentum<br />
Art. 171<br />
A. Gegenstand<br />
Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die<br />
Naturkäfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.<br />
B. Erwerbsarten<br />
I. Übertragung<br />
Art. 172<br />
1. Besitzübertragung<br />
1) Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.<br />
2) Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der<br />
Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzregeln im<br />
Besitze der Sache geschützt ist.<br />
2. Eigentumsvorbehalt<br />
Art. 173<br />
a) Im allgemeinen<br />
1) Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam,<br />
wenn er in einem <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu führenden öffentlichen Register eingetragen<br />
ist. 74<br />
2) Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.<br />
Art. 174<br />
b) Bei Abzahlungsgeschäften<br />
Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der<br />
Bedingung zurückverlangen, dass er die <strong>vom</strong> Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines<br />
angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.<br />
c) Das Register<br />
Art. 175 75