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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Das Pfandprotokoll wird <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt geführt und ist zuständig für<br />

Verpfändung von Sachen, die sich im Gebiete des Fürstentums befinden und deren Eigentümer im Fürstentum<br />

seinen regelmässigen Wohnsitz hat. 119<br />

3) Neben dem Verschreibungsprotokoll wird ein alphabetisches Verzeichnis der Verpfänder und Pfandgläubiger<br />

geführt.<br />

Art. 396<br />

2. Öffentlichkeit<br />

Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann <strong>vom</strong> Verschreibungsbeamten<br />

1. sich über einen bestimmten Eintrag im Verschreibungsprotokoll mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen<br />

lassen, oder<br />

2. sich mündlich oder schriftlich eine Erklärung darüber geben lassen, dass sich ein bestimmter Eintrag im<br />

Verschreibungsprotokoll nicht vorfindet.<br />

Art. 397<br />

3. Aufsicht und Beschwerde<br />

1) Das Verschreibungsamt untersteht der Aufsicht des Landgerichtes.<br />

2) Beschwerden gegen die Amtsführung des Verschreibungsbeamten entscheidet das Landgericht und im<br />

Rechtszuge die übergeordneten Instanzen.<br />

3) Die Frist zur Anhebung und zum Weiterzug der Beschwerde beträgt 14 Tage.<br />

4) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.<br />

Art. 398<br />

4. Anmeldung<br />

1) Die Anmeldung hat durch den Eigentümer der Pfandsache zu geschehen oder durch den Pfandberechtigten,<br />

unter Vorlegung einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Pfandeigentümers.<br />

2) Der Anmeldung ist ein schriftlicher Pfandvertrag, welcher die für die Eintragung nötigen Angaben enthält,<br />

sowie eine amtliche Schätzung beizulegen.<br />

5. Der Eintrag<br />

Art. 399<br />

a) Im allgemeinen<br />

1) Die Verschreibungen werden in chronologischer Folge nach dem Datum der Anmeldung in das<br />

Verschreibungsprotokoll eingetragen.<br />

2) Der Eintrag im Verschreibungsprotokoll hat zu enthalten:<br />

1. Name und Wohnort des Eigentümers der Pfandsache;<br />

2. Name und Wohnort des Pfandschuldners;<br />

3. Name und Wohnort des Pfandgläubigers;<br />

4. Pfandgegenstand mit genauer Angabe der zur Individualisierung nötigen Kennzeichen und seines Standortes;<br />

5. Pfandsumme;<br />

6. Schätzungssumme;<br />

7. vorgehende Pfandrechte;<br />

8. Datum des Vertrages, der Anmeldung und der Eintragung.

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