Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Das Pfandprotokoll wird <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt geführt und ist zuständig für<br />
Verpfändung von Sachen, die sich im Gebiete des Fürstentums befinden und deren Eigentümer im Fürstentum<br />
seinen regelmässigen Wohnsitz hat. 119<br />
3) Neben dem Verschreibungsprotokoll wird ein alphabetisches Verzeichnis der Verpfänder und Pfandgläubiger<br />
geführt.<br />
Art. 396<br />
2. Öffentlichkeit<br />
Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann <strong>vom</strong> Verschreibungsbeamten<br />
1. sich über einen bestimmten Eintrag im Verschreibungsprotokoll mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen<br />
lassen, oder<br />
2. sich mündlich oder schriftlich eine Erklärung darüber geben lassen, dass sich ein bestimmter Eintrag im<br />
Verschreibungsprotokoll nicht vorfindet.<br />
Art. 397<br />
3. Aufsicht und Beschwerde<br />
1) Das Verschreibungsamt untersteht der Aufsicht des Landgerichtes.<br />
2) Beschwerden gegen die Amtsführung des Verschreibungsbeamten entscheidet das Landgericht und im<br />
Rechtszuge die übergeordneten Instanzen.<br />
3) Die Frist zur Anhebung und zum Weiterzug der Beschwerde beträgt 14 Tage.<br />
4) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.<br />
Art. 398<br />
4. Anmeldung<br />
1) Die Anmeldung hat durch den Eigentümer der Pfandsache zu geschehen oder durch den Pfandberechtigten,<br />
unter Vorlegung einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Pfandeigentümers.<br />
2) Der Anmeldung ist ein schriftlicher Pfandvertrag, welcher die für die Eintragung nötigen Angaben enthält,<br />
sowie eine amtliche Schätzung beizulegen.<br />
5. Der Eintrag<br />
Art. 399<br />
a) Im allgemeinen<br />
1) Die Verschreibungen werden in chronologischer Folge nach dem Datum der Anmeldung in das<br />
Verschreibungsprotokoll eingetragen.<br />
2) Der Eintrag im Verschreibungsprotokoll hat zu enthalten:<br />
1. Name und Wohnort des Eigentümers der Pfandsache;<br />
2. Name und Wohnort des Pfandschuldners;<br />
3. Name und Wohnort des Pfandgläubigers;<br />
4. Pfandgegenstand mit genauer Angabe der zur Individualisierung nötigen Kennzeichen und seines Standortes;<br />
5. Pfandsumme;<br />
6. Schätzungssumme;<br />
7. vorgehende Pfandrechte;<br />
8. Datum des Vertrages, der Anmeldung und der Eintragung.