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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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1) Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden,<br />

kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer<br />

Natur nach mit dem Gegenstande der Retention im Zusammenhang steht.<br />

2) Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem<br />

geschäftlichen Verkehr herrühren.<br />

3) Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann,<br />

wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.<br />

Art. 381<br />

II. Ausnahmen<br />

1) An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.<br />

2) Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine <strong>vom</strong> Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder<br />

eine <strong>vom</strong> Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung<br />

entgegensteht.<br />

Art. 382<br />

III. Bei Zahlungsunfähigkeit<br />

1) Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine<br />

Forderung nicht fällig ist.<br />

2) Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt<br />

geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene<br />

Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.<br />

Art. 383<br />

IV. Wirkung<br />

1) Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend<br />

sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein<br />

Faustpfand verwerten.<br />

2) Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners das Landgericht das<br />

Erforderliche vorzunehmen.<br />

2. Abschnitt<br />

Das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten<br />

Art. 384<br />

A. Im allgemeinen<br />

1) Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.<br />

2) Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das<br />

Faustpfand.<br />

B. Errichtung<br />

Art. 385<br />

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

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