Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden,<br />
kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer<br />
Natur nach mit dem Gegenstande der Retention im Zusammenhang steht.<br />
2) Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem<br />
geschäftlichen Verkehr herrühren.<br />
3) Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann,<br />
wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.<br />
Art. 381<br />
II. Ausnahmen<br />
1) An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.<br />
2) Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine <strong>vom</strong> Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder<br />
eine <strong>vom</strong> Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung<br />
entgegensteht.<br />
Art. 382<br />
III. Bei Zahlungsunfähigkeit<br />
1) Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine<br />
Forderung nicht fällig ist.<br />
2) Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt<br />
geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene<br />
Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.<br />
Art. 383<br />
IV. Wirkung<br />
1) Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend<br />
sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein<br />
Faustpfand verwerten.<br />
2) Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners das Landgericht das<br />
Erforderliche vorzunehmen.<br />
2. Abschnitt<br />
Das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten<br />
Art. 384<br />
A. Im allgemeinen<br />
1) Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.<br />
2) Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das<br />
Faustpfand.<br />
B. Errichtung<br />
Art. 385<br />
I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein