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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 626<br />

3. Gegenüber bösgläubigen Dritten<br />

1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder<br />

kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.<br />

2) Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt<br />

ist.<br />

3) Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem<br />

bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.<br />

E. Aufhebung und Veränderung der Einträge<br />

Art. 627<br />

I. Bei ungerechtfertigtem Eintrag<br />

1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise<br />

gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, beim<br />

Landgericht auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.<br />

2) Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die<br />

Ansprüche auf Schadenersatz.<br />

Art. 628<br />

II. Bei Untergang des dinglichen Rechtes<br />

1) Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der<br />

Belastete dessen Löschung verlangen.<br />

2) Entspricht das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt diesem Begehren, so kann jeder Beteiligte innerhalb<br />

14 Tagen die Löschung beim Landgericht anfechten. 188<br />

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist berechtigt, von Amts wegen eine gerichtliche Untersuchung<br />

und Feststellung des Unterganges zu veranlassen und nach Verfügung des Landgerichtes die Löschung<br />

vorzunehmen. 189<br />

III. Berichtigungen<br />

Art. 629 190<br />

1. Im allgemeinen<br />

1) Ist aus Versehen in einer Abteilung des Hauptbuches ein unrichtiger Eintrag gemacht worden, so soll ihn das<br />

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berichtigen.<br />

2) Wird die Unrichtigkeit eines Eintrages <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sogleich<br />

wahrgenommen, so darf er die Berichtigung ohne weiteres vornehmen.<br />

3) Wird die Unrichtigkeit eines Eintrages erst erkannt, nachdem die Beteiligten oder Dritte von dem unrichtigen<br />

Eintrag Kenntnis erhalten haben, so soll das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Beteiligten davon<br />

Mitteilung machen, sie um schriftliche Einwilligung zur Berichtigung ersuchen und nach Eingang der Einwilligung<br />

aller Beteiligten die Berichtigung vornehmen.<br />

4) Verweigert einer der Beteiligten seine Zustimmung, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das<br />

Landgericht um Anordnung der Berichtigung zu ersuchen.<br />

Art. 630 191<br />

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