Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 626<br />
3. Gegenüber bösgläubigen Dritten<br />
1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder<br />
kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.<br />
2) Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt<br />
ist.<br />
3) Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem<br />
bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.<br />
E. Aufhebung und Veränderung der Einträge<br />
Art. 627<br />
I. Bei ungerechtfertigtem Eintrag<br />
1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise<br />
gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, beim<br />
Landgericht auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.<br />
2) Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die<br />
Ansprüche auf Schadenersatz.<br />
Art. 628<br />
II. Bei Untergang des dinglichen Rechtes<br />
1) Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der<br />
Belastete dessen Löschung verlangen.<br />
2) Entspricht das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt diesem Begehren, so kann jeder Beteiligte innerhalb<br />
14 Tagen die Löschung beim Landgericht anfechten. 188<br />
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist berechtigt, von Amts wegen eine gerichtliche Untersuchung<br />
und Feststellung des Unterganges zu veranlassen und nach Verfügung des Landgerichtes die Löschung<br />
vorzunehmen. 189<br />
III. Berichtigungen<br />
Art. 629 190<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Ist aus Versehen in einer Abteilung des Hauptbuches ein unrichtiger Eintrag gemacht worden, so soll ihn das<br />
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berichtigen.<br />
2) Wird die Unrichtigkeit eines Eintrages <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sogleich<br />
wahrgenommen, so darf er die Berichtigung ohne weiteres vornehmen.<br />
3) Wird die Unrichtigkeit eines Eintrages erst erkannt, nachdem die Beteiligten oder Dritte von dem unrichtigen<br />
Eintrag Kenntnis erhalten haben, so soll das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Beteiligten davon<br />
Mitteilung machen, sie um schriftliche Einwilligung zur Berichtigung ersuchen und nach Eingang der Einwilligung<br />
aller Beteiligten die Berichtigung vornehmen.<br />
4) Verweigert einer der Beteiligten seine Zustimmung, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das<br />
Landgericht um Anordnung der Berichtigung zu ersuchen.<br />
Art. 630 191<br />
2. Formfehler