Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2. Ablösung<br />
Art. 259<br />
a) Durch den Gläubiger<br />
Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:<br />
1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt<br />
wird;<br />
2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine anderen<br />
Sicherheiten bietet;<br />
3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstande ist.<br />
Art. 260<br />
b) Durch den Schuldner<br />
1) Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:<br />
1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, <strong>vom</strong> Berechtigten nicht innegehalten wird;<br />
2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die<br />
Unablösbarkeit verabredet worden ist.<br />
2) Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist<br />
voranzugehen.<br />
3) Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden<br />
ist.<br />
Art. 261<br />
c) Ablösungsbetrag<br />
Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter<br />
Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.<br />
1) Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.<br />
Art. 262<br />
3. Verjährung<br />
2) Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des<br />
Pflichtigen wird.<br />
C. Inhalt<br />
Art. 263<br />
I. Gläubigerrecht<br />
1) Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf<br />
Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.<br />
2) Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen<br />
Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.<br />
Art. 264<br />
II. Schuldpflicht<br />
1) Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.<br />
2) Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.