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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2. Ablösung<br />

Art. 259<br />

a) Durch den Gläubiger<br />

Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:<br />

1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt<br />

wird;<br />

2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine anderen<br />

Sicherheiten bietet;<br />

3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstande ist.<br />

Art. 260<br />

b) Durch den Schuldner<br />

1) Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:<br />

1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, <strong>vom</strong> Berechtigten nicht innegehalten wird;<br />

2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die<br />

Unablösbarkeit verabredet worden ist.<br />

2) Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist<br />

voranzugehen.<br />

3) Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden<br />

ist.<br />

Art. 261<br />

c) Ablösungsbetrag<br />

Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter<br />

Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.<br />

1) Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.<br />

Art. 262<br />

3. Verjährung<br />

2) Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des<br />

Pflichtigen wird.<br />

C. Inhalt<br />

Art. 263<br />

I. Gläubigerrecht<br />

1) Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf<br />

Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.<br />

2) Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen<br />

Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.<br />

Art. 264<br />

II. Schuldpflicht<br />

1) Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.<br />

2) Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.

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