Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 78<br />
10. Waldungen<br />
1) Bei Waldungen sind, auch wenn sie mit dem anstossenden Gebiet im gleichen Eigentum stehen, die folgenden<br />
Linien zu vermarken:<br />
1. die ständigen Grenzen zwischen Wald und Wiesland;<br />
2. die ständigen Grenzen zwischen Wald und Weide oder Kulturland;<br />
3. die sog. Berglinie, d. h. diejenige Linie, die an der obern Waldgrenze als Produktionsgrenze und als<br />
geometrischer Abschluss des Objektes festgelegt wird.<br />
Art. 79<br />
11. Kosten<br />
1) Bei der der Grundbuchvermessung vorangehenden Vermarkung bestreitet die Gemeinde die Kosten der<br />
Bekanntmachungen, der Markkommission, der Marker und der zur provisorischen Grenzbezeichnung nötigen<br />
Pfähle usw.<br />
2) Die Kosten des Geometers trägt der Staat.<br />
3) Die Grundeigentümer haben auf ihre Kosten die künstlichen Grenzzeichen anzuschaffen und an Ort und Stelle<br />
zu liefern.<br />
4) Im Weigerungsfalle besorgt die Markkommission das Nötige auf Rechnung der renitenten Gemeinden oder<br />
Privaten.<br />
Art. 80<br />
12. Rechtskraft<br />
Den nach vorstehenden Bestimmungen ausgeführten Vermarkungen kommt volle Rechtsgültigkeit zu.<br />
Art. 81<br />
13. Veränderungen<br />
1) Alle Vorkehrungen, welche die sichere und zuverlässige Lage der Vermessungszeichen beeinträchtigen<br />
könnten, sind untersagt.<br />
2) Vermessungszeichen dürfen nur angetastet werden, wenn hiezu vorher die Erlaubnis des die Vermessung<br />
ausführenden Geometers, oder in bereits vermessenen Gebieten, diejenige des Nachführungsgeometers oder<br />
der Regierung eingeholt worden ist.<br />
3) Sollte bei Ausführung von Bauten oder Grabarbeiten die Veränderung von Vermessungszeichen oder deren<br />
gänzliche Entfernung vorkommen, so werden derartige Schädigungen auf Kosten der Fehlbaren ausgebessert.<br />
Art. 82<br />
IV. <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibung<br />
1) Nach Durchführung der Vermarkung eines jeden Grundstückes hat die Kommission mit dem Geometer eine<br />
<strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibung ins Protokoll aufzunehmen.<br />
2) Dieselbe hat zu enthalten:<br />
1. die genaue Ortsbezeichnung der <strong>Lie</strong>genschaft;<br />
2. ihre Grenzen, mit Angabe der Anstösser;<br />
3. die Beschreibung der <strong>Lie</strong>genschaft nach der Art ihrer Verwendung (Acker, Wiesland, Wald usw.), unter<br />
Angabe der darauf stehenden Gebäulichkeiten;<br />
4. den gegenwärtigen Eigentümer;<br />
5. allfällige Dienstbarkeitsrechte oder Lasten.