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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 78<br />

10. Waldungen<br />

1) Bei Waldungen sind, auch wenn sie mit dem anstossenden Gebiet im gleichen Eigentum stehen, die folgenden<br />

Linien zu vermarken:<br />

1. die ständigen Grenzen zwischen Wald und Wiesland;<br />

2. die ständigen Grenzen zwischen Wald und Weide oder Kulturland;<br />

3. die sog. Berglinie, d. h. diejenige Linie, die an der obern Waldgrenze als Produktionsgrenze und als<br />

geometrischer Abschluss des Objektes festgelegt wird.<br />

Art. 79<br />

11. Kosten<br />

1) Bei der der Grundbuchvermessung vorangehenden Vermarkung bestreitet die Gemeinde die Kosten der<br />

Bekanntmachungen, der Markkommission, der Marker und der zur provisorischen Grenzbezeichnung nötigen<br />

Pfähle usw.<br />

2) Die Kosten des Geometers trägt der Staat.<br />

3) Die Grundeigentümer haben auf ihre Kosten die künstlichen Grenzzeichen anzuschaffen und an Ort und Stelle<br />

zu liefern.<br />

4) Im Weigerungsfalle besorgt die Markkommission das Nötige auf Rechnung der renitenten Gemeinden oder<br />

Privaten.<br />

Art. 80<br />

12. Rechtskraft<br />

Den nach vorstehenden Bestimmungen ausgeführten Vermarkungen kommt volle Rechtsgültigkeit zu.<br />

Art. 81<br />

13. Veränderungen<br />

1) Alle Vorkehrungen, welche die sichere und zuverlässige Lage der Vermessungszeichen beeinträchtigen<br />

könnten, sind untersagt.<br />

2) Vermessungszeichen dürfen nur angetastet werden, wenn hiezu vorher die Erlaubnis des die Vermessung<br />

ausführenden Geometers, oder in bereits vermessenen Gebieten, diejenige des Nachführungsgeometers oder<br />

der Regierung eingeholt worden ist.<br />

3) Sollte bei Ausführung von Bauten oder Grabarbeiten die Veränderung von Vermessungszeichen oder deren<br />

gänzliche Entfernung vorkommen, so werden derartige Schädigungen auf Kosten der Fehlbaren ausgebessert.<br />

Art. 82<br />

IV. <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibung<br />

1) Nach Durchführung der Vermarkung eines jeden Grundstückes hat die Kommission mit dem Geometer eine<br />

<strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibung ins Protokoll aufzunehmen.<br />

2) Dieselbe hat zu enthalten:<br />

1. die genaue Ortsbezeichnung der <strong>Lie</strong>genschaft;<br />

2. ihre Grenzen, mit Angabe der Anstösser;<br />

3. die Beschreibung der <strong>Lie</strong>genschaft nach der Art ihrer Verwendung (Acker, Wiesland, Wald usw.), unter<br />

Angabe der darauf stehenden Gebäulichkeiten;<br />

4. den gegenwärtigen Eigentümer;<br />

5. allfällige Dienstbarkeitsrechte oder Lasten.

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