Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
III. Untergang<br />
Art. 219<br />
1. Gründe<br />
1) Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei<br />
Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.<br />
2) Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem<br />
Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.<br />
3) Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.<br />
Art. 220<br />
2. Dauer<br />
1) Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.<br />
2) Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.<br />
Art. 221<br />
3. Ersatz bei Untergang<br />
1) Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.<br />
2) Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.<br />
3) Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so<br />
besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstand weiter.<br />
4. Rückleistung<br />
a) Pflicht<br />
Art. 222<br />
aa) Im allgemeinen<br />
Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.<br />
Art. 223<br />
bb) Miete und Pacht<br />
1) Hat der Nutzniesser die Sache über die Dauer der Nutzniessung hinaus vermietet, so kann der Mieter nach<br />
Ablauf der Nutzniessung <strong>vom</strong> Eigentümer die Fortsetzung des Mietvertrages nur fordern, wenn dieser sie<br />
angenommen hat. Der Vermieter aber bleibt zur Erfüllung des Vertrages oder zu Schadenersatz verpflichtet.<br />
2) Ist der Mietgegenstand eine unbewegliche Sache, so hat der Eigentümer, sofern der Vertrag keine frühere<br />
Auflösung gestattet, den Mieter bis zu dem Termin, auf den nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden<br />
kann, in der Miete zu belassen und gilt, wenn er die Kündigung unterlässt, als in das Mietverhältnis eingetreten.<br />
3) Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Pacht.<br />
Art. 224<br />
b) Verantwortlichkeit<br />
1) Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass<br />
dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.<br />
2) Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.