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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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III. Untergang<br />

Art. 219<br />

1. Gründe<br />

1) Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei<br />

Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.<br />

2) Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem<br />

Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.<br />

3) Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.<br />

Art. 220<br />

2. Dauer<br />

1) Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.<br />

2) Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.<br />

Art. 221<br />

3. Ersatz bei Untergang<br />

1) Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.<br />

2) Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.<br />

3) Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so<br />

besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstand weiter.<br />

4. Rückleistung<br />

a) Pflicht<br />

Art. 222<br />

aa) Im allgemeinen<br />

Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.<br />

Art. 223<br />

bb) Miete und Pacht<br />

1) Hat der Nutzniesser die Sache über die Dauer der Nutzniessung hinaus vermietet, so kann der Mieter nach<br />

Ablauf der Nutzniessung <strong>vom</strong> Eigentümer die Fortsetzung des Mietvertrages nur fordern, wenn dieser sie<br />

angenommen hat. Der Vermieter aber bleibt zur Erfüllung des Vertrages oder zu Schadenersatz verpflichtet.<br />

2) Ist der Mietgegenstand eine unbewegliche Sache, so hat der Eigentümer, sofern der Vertrag keine frühere<br />

Auflösung gestattet, den Mieter bis zu dem Termin, auf den nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden<br />

kann, in der Miete zu belassen und gilt, wenn er die Kündigung unterlässt, als in das Mietverhältnis eingetreten.<br />

3) Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Pacht.<br />

Art. 224<br />

b) Verantwortlichkeit<br />

1) Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass<br />

dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.<br />

2) Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.

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