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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2. Rechte des Eigentümers<br />

Art. 231<br />

a) Aufsicht<br />

Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch<br />

erheben.<br />

b) Sicherstellung<br />

Art. 232<br />

aa) Im allgemeinen<br />

1) Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner<br />

Rechte nachweist.<br />

2) Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn<br />

verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.<br />

3) Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.<br />

Art. 233<br />

bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung<br />

1) Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer<br />

unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.<br />

2) Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besonderen Ordnung des<br />

Rechtsverhältnisses.<br />

Art. 234<br />

cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit<br />

Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht, oder lässt<br />

er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das<br />

Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und<br />

einen Verwalter zu bestellen.<br />

Art. 235<br />

3. Inventarpflicht<br />

Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit im Rechtsfürsorgeverfahren zu verlangen, dass<br />

über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein schriftliches Inventar aufgenommen werde.<br />

4. Lasten<br />

Art. 236<br />

a) Erhaltung der Sache<br />

1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und<br />

Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.<br />

2) Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser<br />

den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.<br />

3) Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu<br />

helfen.

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