Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2. Rechte des Eigentümers<br />
Art. 231<br />
a) Aufsicht<br />
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch<br />
erheben.<br />
b) Sicherstellung<br />
Art. 232<br />
aa) Im allgemeinen<br />
1) Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner<br />
Rechte nachweist.<br />
2) Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn<br />
verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.<br />
3) Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.<br />
Art. 233<br />
bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung<br />
1) Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer<br />
unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.<br />
2) Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besonderen Ordnung des<br />
Rechtsverhältnisses.<br />
Art. 234<br />
cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit<br />
Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht, oder lässt<br />
er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das<br />
Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und<br />
einen Verwalter zu bestellen.<br />
Art. 235<br />
3. Inventarpflicht<br />
Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit im Rechtsfürsorgeverfahren zu verlangen, dass<br />
über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein schriftliches Inventar aufgenommen werde.<br />
4. Lasten<br />
Art. 236<br />
a) Erhaltung der Sache<br />
1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und<br />
Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.<br />
2) Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser<br />
den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.<br />
3) Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu<br />
helfen.