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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 532<br />

?) Grundpfandrechte und Grundlasten<br />

1) Die Vereinigung mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers kann im Grundbuch nur stattfinden, wenn<br />

keine Grundpfandrechte oder Grundlasten aus den Grundbuchblättern der einzelnen Grundstücke auf das neue<br />

Grundbuchblatt übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen.<br />

2) Die Rangfolge bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien.<br />

3) Im Zweifel behalten die Pfandrechte auf dem vereinigten Grundstück den gleichen Rang, den sie auf einem<br />

Teilstück besessen haben.<br />

4) Mehrere Pfandrechte im gleichen Rang konkurrieren miteinander im Verhältnis zur Grösse der Forderung.<br />

Art. 533<br />

ee) Trennungen<br />

1) Der Eigentümer von Grundstücken, die auf einem Kollektivblatt vereinigt sind, kann jederzeit durch schriftliches<br />

Gesuch die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Kollektivblatt verlangen, unter Vorbehalt der daran<br />

bestehenden Rechte.<br />

2) Für die Abtrennung einzelner Grundstücke oder Teile solcher von einem bestifteten Gut ist dem Grundbuch-<br />

und Öffentlichkeitsregisteramt ausser dem schriftlichen Gesuch eine schriftliche Bewilligung des Landgerichtes<br />

vorzulegen. 129<br />

3) Scheidet ein Grundstück aus einem Kollektivblatt aus, so ist die betreffende Ordnungsziffer und die dazu<br />

gehörige Nummer zu streichen, unter Angabe des Datums und der Verweisung, sowie des Beleges, der den<br />

Grund der Ausscheidung angibt.<br />

4) Im übrigen finden die Vorschriften über die Zerstückelungen auf eine solche Abtrennung entsprechende<br />

Anwendung.<br />

ff) Zerstückelungen<br />

Art. 534 130<br />

?) Im allgemeinen<br />

Wird ein Grundstück zerstückelt, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen jeden<br />

Teil unter Verweisung auf die alte Nummer neu ins Grundbuch aufzunehmen und die Einträge des alten Blattes<br />

gemäss Abrede der Beteiligten oder mangels Abrede nach den folgenden Bestimmungen auf die neuen Blätter<br />

zu übertragen.<br />

Art. 535<br />

?) Dienstbarkeiten<br />

1) Eintragungen über Grunddienstbarkeiten zugunsten oder zu Lasten der zerstückelten <strong>Lie</strong>genschaft sind in alle<br />

neuen Grundbuchblätter hinüberzunehmen.<br />

2) Ergibt sich aus den Umständen, dass die Dienstbarkeit nur einem der Teilstücke zusteht oder auf einem der<br />

Teilstücke lastet, so soll das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zugleich mit der Eintragung derselben auf<br />

allen Teilen, denjenigen Eigentümern Mitteilung machen, die gemäss Art. 214 und 215 dieses Gesetzes<br />

Anspruch auf Löschung haben. 131<br />

Art. 536<br />

?) Grundpfandrechte<br />

1) Die Grundpfandrechte der alten Nummer sind auf die Grundbuchblätter aller Teilstücke zu übertragen, jedoch<br />

ist die Pfandsumme auf sämtliche Teilstücke, wenn diese verschiedenen und nicht solidarisch verbundenen

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