Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 532<br />
?) Grundpfandrechte und Grundlasten<br />
1) Die Vereinigung mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers kann im Grundbuch nur stattfinden, wenn<br />
keine Grundpfandrechte oder Grundlasten aus den Grundbuchblättern der einzelnen Grundstücke auf das neue<br />
Grundbuchblatt übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen.<br />
2) Die Rangfolge bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien.<br />
3) Im Zweifel behalten die Pfandrechte auf dem vereinigten Grundstück den gleichen Rang, den sie auf einem<br />
Teilstück besessen haben.<br />
4) Mehrere Pfandrechte im gleichen Rang konkurrieren miteinander im Verhältnis zur Grösse der Forderung.<br />
Art. 533<br />
ee) Trennungen<br />
1) Der Eigentümer von Grundstücken, die auf einem Kollektivblatt vereinigt sind, kann jederzeit durch schriftliches<br />
Gesuch die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Kollektivblatt verlangen, unter Vorbehalt der daran<br />
bestehenden Rechte.<br />
2) Für die Abtrennung einzelner Grundstücke oder Teile solcher von einem bestifteten Gut ist dem Grundbuch-<br />
und Öffentlichkeitsregisteramt ausser dem schriftlichen Gesuch eine schriftliche Bewilligung des Landgerichtes<br />
vorzulegen. 129<br />
3) Scheidet ein Grundstück aus einem Kollektivblatt aus, so ist die betreffende Ordnungsziffer und die dazu<br />
gehörige Nummer zu streichen, unter Angabe des Datums und der Verweisung, sowie des Beleges, der den<br />
Grund der Ausscheidung angibt.<br />
4) Im übrigen finden die Vorschriften über die Zerstückelungen auf eine solche Abtrennung entsprechende<br />
Anwendung.<br />
ff) Zerstückelungen<br />
Art. 534 130<br />
?) Im allgemeinen<br />
Wird ein Grundstück zerstückelt, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen jeden<br />
Teil unter Verweisung auf die alte Nummer neu ins Grundbuch aufzunehmen und die Einträge des alten Blattes<br />
gemäss Abrede der Beteiligten oder mangels Abrede nach den folgenden Bestimmungen auf die neuen Blätter<br />
zu übertragen.<br />
Art. 535<br />
?) Dienstbarkeiten<br />
1) Eintragungen über Grunddienstbarkeiten zugunsten oder zu Lasten der zerstückelten <strong>Lie</strong>genschaft sind in alle<br />
neuen Grundbuchblätter hinüberzunehmen.<br />
2) Ergibt sich aus den Umständen, dass die Dienstbarkeit nur einem der Teilstücke zusteht oder auf einem der<br />
Teilstücke lastet, so soll das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zugleich mit der Eintragung derselben auf<br />
allen Teilen, denjenigen Eigentümern Mitteilung machen, die gemäss Art. 214 und 215 dieses Gesetzes<br />
Anspruch auf Löschung haben. 131<br />
Art. 536<br />
?) Grundpfandrechte<br />
1) Die Grundpfandrechte der alten Nummer sind auf die Grundbuchblätter aller Teilstücke zu übertragen, jedoch<br />
ist die Pfandsumme auf sämtliche Teilstücke, wenn diese verschiedenen und nicht solidarisch verbundenen