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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Der Gültgläubiger kann die Gültforderung nur aus den gesetzlichen Gründen des Art. 259 Ziff. 1 bis 3 ablösen.<br />

Art. 329<br />

V. Schuldpflicht und Eigentum<br />

1) Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.<br />

2) Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner<br />

der Gültforderung.<br />

3) Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo das Grundstück nicht mehr für sie<br />

haftet.<br />

Art. 330<br />

VI. Zerstückelung<br />

1) Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke<br />

Gültschuldner.<br />

2) Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für die<br />

Grundpfandverschreibung angeordnet ist.<br />

3) Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden<br />

ist, auf ein Jahr zu kündigen.<br />

C. Gemeinsame Bestimmungen<br />

I. Errichtung<br />

Art. 331<br />

1. Gestalt der Forderung<br />

Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.<br />

Art. 332<br />

2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung<br />

1) Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde<br />

liegt, durch Neuerung getilgt.<br />

2) Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragsschliessenden sowie gegenüber Dritten, die sich nicht in<br />

gutem Glauben befinden.<br />

3. Eintragung und Pfandtitel<br />

Art. 333<br />

a) Notwendigkeit des Pfandtitels<br />

1) Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der Eintragung ins Grundbuch stets ein<br />

Pfandtitel ausgestellt.<br />

2) Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.<br />

b) Ausfertigung des Pfandtitels<br />

Art. 334<br />

aa) Im allgemeinen<br />

1) Schuldbrief und Gült werden durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellt. 108

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