Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Der Gültgläubiger kann die Gültforderung nur aus den gesetzlichen Gründen des Art. 259 Ziff. 1 bis 3 ablösen.<br />
Art. 329<br />
V. Schuldpflicht und Eigentum<br />
1) Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.<br />
2) Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner<br />
der Gültforderung.<br />
3) Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo das Grundstück nicht mehr für sie<br />
haftet.<br />
Art. 330<br />
VI. Zerstückelung<br />
1) Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke<br />
Gültschuldner.<br />
2) Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für die<br />
Grundpfandverschreibung angeordnet ist.<br />
3) Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden<br />
ist, auf ein Jahr zu kündigen.<br />
C. Gemeinsame Bestimmungen<br />
I. Errichtung<br />
Art. 331<br />
1. Gestalt der Forderung<br />
Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.<br />
Art. 332<br />
2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung<br />
1) Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde<br />
liegt, durch Neuerung getilgt.<br />
2) Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragsschliessenden sowie gegenüber Dritten, die sich nicht in<br />
gutem Glauben befinden.<br />
3. Eintragung und Pfandtitel<br />
Art. 333<br />
a) Notwendigkeit des Pfandtitels<br />
1) Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der Eintragung ins Grundbuch stets ein<br />
Pfandtitel ausgestellt.<br />
2) Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.<br />
b) Ausfertigung des Pfandtitels<br />
Art. 334<br />
aa) Im allgemeinen<br />
1) Schuldbrief und Gült werden durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellt. 108