Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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3) Für die Kosten der Vorkehrungen kann er <strong>vom</strong> Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück<br />
ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.<br />
4) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.<br />
Art. 281<br />
b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung<br />
1) Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger <strong>vom</strong> Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche<br />
oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.<br />
2) Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.<br />
3) Wird dem Verlangen innerhalb einer <strong>vom</strong> Landgericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der<br />
Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.<br />
4) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.<br />
Art. 282<br />
2. Unverschuldete Wertverminderung<br />
1) Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein<br />
Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.<br />
2) Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen und hat<br />
für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers und ohne Eintragung in das<br />
Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.<br />
3) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.<br />
Art. 283<br />
3. Abtrennung kleiner Stücke<br />
1) Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist,<br />
veräussert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald<br />
eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit<br />
bietet.<br />
2) Die Entlassung kann im Rechtsfürsorgeverfahren geltend gemacht werden.<br />
Art. 284<br />
V. Weitere Belastung<br />
1) Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist<br />
unverbindlich.<br />
2) Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück<br />
gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor,<br />
und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.<br />
3) Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für<br />
den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.<br />
VI. Pfandstelle<br />
Art. 285<br />
1. Wirkung der Pfandstellen<br />
1) Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.