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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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3) Für die Kosten der Vorkehrungen kann er <strong>vom</strong> Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück<br />

ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.<br />

4) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.<br />

Art. 281<br />

b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung<br />

1) Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger <strong>vom</strong> Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche<br />

oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.<br />

2) Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.<br />

3) Wird dem Verlangen innerhalb einer <strong>vom</strong> Landgericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der<br />

Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.<br />

4) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.<br />

Art. 282<br />

2. Unverschuldete Wertverminderung<br />

1) Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein<br />

Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.<br />

2) Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen und hat<br />

für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers und ohne Eintragung in das<br />

Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.<br />

3) Es findet das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.<br />

Art. 283<br />

3. Abtrennung kleiner Stücke<br />

1) Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist,<br />

veräussert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald<br />

eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit<br />

bietet.<br />

2) Die Entlassung kann im Rechtsfürsorgeverfahren geltend gemacht werden.<br />

Art. 284<br />

V. Weitere Belastung<br />

1) Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist<br />

unverbindlich.<br />

2) Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück<br />

gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor,<br />

und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.<br />

3) Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für<br />

den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.<br />

VI. Pfandstelle<br />

Art. 285<br />

1. Wirkung der Pfandstellen<br />

1) Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.

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