Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 312<br />
II. Ohne Eintragung<br />
Ein gesetzliches Pfandrecht besteht ohne Eintragung ins Grundbuch:<br />
1. zugunsten des Staates, allen andern Pfandrechten vorgehend, für die auf die Grundstücke entfallenden<br />
Steuern des letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Jahres und<br />
des laufenden Jahres, auf den der Steuer unterworfenen Grundstücken;<br />
2. zugunsten der Gemeinden, einzig der vorgenannten Steuerforderung des Staates nachgehend, für die auf<br />
Grundstücke entfallenden Steuern des letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens<br />
abgelaufenen Jahres und des laufenden Jahres, auf den der Steuer unterworfenen Grundstücken;<br />
3. zugunsten von Gebäudeversicherungen, nur den vorgenannten Steuerforderungen des Staates und der<br />
Gemeinden nachgehend, für die zuletzt verfallene und die laufende Jahresprämie;<br />
4. für die auf <strong>Lie</strong>genschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentlichen Unternehmungen, (wie<br />
Bodenverbesserungen usw.), nur den vorgenannten Steuerforderungen des Staates und der Gemeinden und den<br />
Prämienforderungen der Gebäudeversicherungen nachgehend, für die Beitragspflicht während der letzten fünf<br />
Jahre.<br />
III. Mit Eintragung<br />
Art. 313<br />
1. Fälle<br />
1) Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht mit Wirkung gegenüber jedem spätern<br />
Eigentümer des Grundstückes und gegenüber den Gläubigern im Konkurs:<br />
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;<br />
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft<br />
gehörten;<br />
3. für die Forderung der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem<br />
Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstücke, sei es, dass sie den<br />
Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben.<br />
2) Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berechtigte nicht zum voraus Verzicht leisten.<br />
Art. 314<br />
2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder<br />
Der Anspruch auf Eintragung erlischt, wenn die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder<br />
Gemeinder nicht spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgt.<br />
3. Handwerker und Unternehmer<br />
Art. 315<br />
a) Eintragung<br />
1) Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung<br />
verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.<br />
2) Die Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu geschehen.<br />
Art. 316<br />
b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung<br />
1) Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die Forderung <strong>vom</strong> Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt<br />
ist und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit<br />
leistet.