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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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A. Gegenstand<br />

Art. 34 22<br />

I. Im allgemeinen<br />

1) Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.<br />

2) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:<br />

1. die <strong>Lie</strong>genschaften,<br />

2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,<br />

3. die Bergwerke,<br />

4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.<br />

II. Bestiftete Güter<br />

Art. 35<br />

1. Vereinigung<br />

1) Als einheitliche Grundstücke gelten auch die bestifteten Güter.<br />

2) Mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, können von diesem zu einem bestifteten Gut<br />

vereinigt werden, indem er sie als solches ins Grundbuch aufnehmen lässt.<br />

Art. 36<br />

2. Abtrennung<br />

1) Jede Abtrennung eines Teiles von einem bestifteten Gut bedarf der Bewilligung des Landgerichtes.<br />

2) Das Landgericht holt die Äusserung des Gemeinderates, in deren Gemeinde der abzutrennende Teil liegt, ein<br />

und erteilt die Bewilligung, sofern wichtige Gründe die Abtrennung rechtfertigen.<br />

3) Es entscheidet im Rechtsfürsorgeverfahren.<br />

Art. 37<br />

B. Form der Verträge<br />

1) Verträge und Vorverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben (über Kauf, Tausch, beschränkte<br />

dingliche Rechte, Vorkaufs-, Rückkaufsrecht, Kaufrecht usw.), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.<br />

2) Für die Eintragung im Grundbuch sind die Unterschriften, wenn sie nicht in Anwesenheit des Leiters des<br />

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes beigesetzt werden, amtlich beglaubigen zu lassen. 23<br />

3) Die Verfügungen von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht<br />

vorgeschriebenen Formen.<br />

C. Erwerb<br />

Art. 38<br />

I. Eintragung<br />

1) Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.<br />

2) Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil erlangt indessen der<br />

Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück<br />

verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.<br />

II. Erwerbsarten

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