Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Die Ordnungsnummern der Belege werden für jedes Grundbuchblatt in besonderer fortlaufender Numerierung<br />
festgestellt.<br />
3) Ist für mehrere Eintragungen in verschiedenen Grundbuchblättern nur ein Beleg vorhanden, so hat der<br />
Grundbuchführer bei denjenigen Grundbuchakten, in deren Faszikel der Beleg selbst nicht aufgenommen werden<br />
kann, eine Verweisung auf denselben anzubringen und im übrigen diese Verweisung als Beleg zu behandeln.<br />
2. Das Eigentum<br />
Art. 591<br />
a) Im allgemeinen<br />
1) Die Eintragung des Eigentums im Grundbuch besteht in der Angabe des Eigentümers, des Eintragungsdatums<br />
und des Erwerbsgrundes auf dem Hauptbuchblatt.<br />
2) Zur Bezeichnung des Eigentümers sind anzugeben:<br />
1. bei natürlichen Personen der Familienname, wenigstens ein ausgeschriebener Vorname und, soweit<br />
erforderlich, weitere kennzeichnende Merkmale,<br />
2. bei Gesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz sowie die Art der<br />
Gesellschaft oder der juristischen Person.<br />
Art. 592<br />
b) Subjektivdingliches Eigentum<br />
1) Steht das Eigentum an einem Grundstück den jeweiligen Eigentümern anderer Grundstücke zu, so sind anstatt<br />
der Namen dieser Eigentümer die Grundbuchnummern der berechtigten Grundstücke in der Eigentumskolonne<br />
einzutragen.<br />
2) Auf den Grundbuchblättern oder in den <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibungen dieser berechtigten Grundstücke soll in<br />
der Kolonne "Anmerkungen" hierauf verwiesen werden.<br />
3) Werden für Miteigentumsanteile oder für Stockwerke besondere Blätter eröffnet, so findet auf die Eintragung<br />
auf dem Blatt der <strong>Lie</strong>genschaft oder des selbständigen und dauernden Rechtes die Vorschrift des ersten<br />
Absatzes entsprechende Anwendung. 164<br />
c) Gemeinschaftliches Eigentum 165<br />
Art. 593<br />
aa) Miteigentum und Gesamteigentum 166<br />
1) Bei Miteigentum muss der Bruchteil durch entsprechenden Zusatz ("zur Hälfte", "zu einem Drittel" usw.) zum<br />
Namen jedes Miteigentümers angegeben werden.<br />
2) Miteigentumsverhältnisse an überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden werden, soweit<br />
erforderlich, als Dienstbarkeiten eingetragen.<br />
3) Bei Gesamteigentum muss das die Gemeinschaft begründende Rechtsverhältnis (Gütergemeinschaft,<br />
Miterben, Gemeinderschaft usw.) den nach Art. 591 erforderlichen Angaben beigefügt werden.<br />
bb) Stockwerkeigentum 167<br />
Art. 593a 168<br />
?) Form der Eintragung<br />
1) Stockwerkeigentum wird auf dem Hauptbuchblatt der <strong>Lie</strong>genschaft oder des Baurechtes in der<br />
Eigentumskolonne eingetragen.<br />
2) Die Eintragung umfasst:<br />
a) die Nummer des Blattes eines jeden Stockwerkes;