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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Die Ordnungsnummern der Belege werden für jedes Grundbuchblatt in besonderer fortlaufender Numerierung<br />

festgestellt.<br />

3) Ist für mehrere Eintragungen in verschiedenen Grundbuchblättern nur ein Beleg vorhanden, so hat der<br />

Grundbuchführer bei denjenigen Grundbuchakten, in deren Faszikel der Beleg selbst nicht aufgenommen werden<br />

kann, eine Verweisung auf denselben anzubringen und im übrigen diese Verweisung als Beleg zu behandeln.<br />

2. Das Eigentum<br />

Art. 591<br />

a) Im allgemeinen<br />

1) Die Eintragung des Eigentums im Grundbuch besteht in der Angabe des Eigentümers, des Eintragungsdatums<br />

und des Erwerbsgrundes auf dem Hauptbuchblatt.<br />

2) Zur Bezeichnung des Eigentümers sind anzugeben:<br />

1. bei natürlichen Personen der Familienname, wenigstens ein ausgeschriebener Vorname und, soweit<br />

erforderlich, weitere kennzeichnende Merkmale,<br />

2. bei Gesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz sowie die Art der<br />

Gesellschaft oder der juristischen Person.<br />

Art. 592<br />

b) Subjektivdingliches Eigentum<br />

1) Steht das Eigentum an einem Grundstück den jeweiligen Eigentümern anderer Grundstücke zu, so sind anstatt<br />

der Namen dieser Eigentümer die Grundbuchnummern der berechtigten Grundstücke in der Eigentumskolonne<br />

einzutragen.<br />

2) Auf den Grundbuchblättern oder in den <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibungen dieser berechtigten Grundstücke soll in<br />

der Kolonne "Anmerkungen" hierauf verwiesen werden.<br />

3) Werden für Miteigentumsanteile oder für Stockwerke besondere Blätter eröffnet, so findet auf die Eintragung<br />

auf dem Blatt der <strong>Lie</strong>genschaft oder des selbständigen und dauernden Rechtes die Vorschrift des ersten<br />

Absatzes entsprechende Anwendung. 164<br />

c) Gemeinschaftliches Eigentum 165<br />

Art. 593<br />

aa) Miteigentum und Gesamteigentum 166<br />

1) Bei Miteigentum muss der Bruchteil durch entsprechenden Zusatz ("zur Hälfte", "zu einem Drittel" usw.) zum<br />

Namen jedes Miteigentümers angegeben werden.<br />

2) Miteigentumsverhältnisse an überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden werden, soweit<br />

erforderlich, als Dienstbarkeiten eingetragen.<br />

3) Bei Gesamteigentum muss das die Gemeinschaft begründende Rechtsverhältnis (Gütergemeinschaft,<br />

Miterben, Gemeinderschaft usw.) den nach Art. 591 erforderlichen Angaben beigefügt werden.<br />

bb) Stockwerkeigentum 167<br />

Art. 593a 168<br />

?) Form der Eintragung<br />

1) Stockwerkeigentum wird auf dem Hauptbuchblatt der <strong>Lie</strong>genschaft oder des Baurechtes in der<br />

Eigentumskolonne eingetragen.<br />

2) Die Eintragung umfasst:<br />

a) die Nummer des Blattes eines jeden Stockwerkes;

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