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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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4) Die Angabe des Pfandhalters erfolgt auf dem Lastenblatt.<br />

5) Im übrigen gelten für die Eintragung der Schuldbriefe und Gülten die gleichen Grundsätze wie für die<br />

Grundpfandverschreibung.<br />

Art. 43<br />

dd) Serientitel<br />

Bei Serientiteln ist ausser den übrigen Angaben die Zahl der Titel anzugeben.<br />

5. Vormerkungen<br />

a) Im allgemeinen<br />

Art. 44<br />

aa) Form<br />

1) Vormerkungen sind im Grundbuch als solche zu bezeichnen.<br />

2) Sofern sie auf ein besonderes Recht Bezug haben, ist diese Bezeichnung anzugeben (z. B. "Vormerkung ad<br />

c").<br />

3) Der Inhalt der Vormerkung ist näher zu umschreiben, unter Angabe der Person des Berechtigten und der Art<br />

der Vormerkung (z. B. "Vorläufige Eintragung: Grundpfandverschreibung zu Gunsten von X. 10 000 Franken, 5<br />

%, 2. Rang, Vorgang, Gült, 12 000 Franken").<br />

Art. 45<br />

bb) Ort<br />

1) Vormerkungen sind auf dem Lastenblatt anzubringen, sofern ihre Hauptwirkung sich auf Pfandrechte bezieht<br />

(z. B. Vormerkung des Nachrückungsrechtes).<br />

2) In allen andern Fällen sind sie auf dem Bestandesblatt einzutragen (z. B. Vormerkung von Vorkaufs- und<br />

Rückkaufsrechten).<br />

3) Hat eine Vormerkung sowohl für das Eigentum oder für eine Dienstbarkeit oder für eine Grundlast wie auch für<br />

ein Grundpfandrecht Bedeutung, so wird sie bei demjenigen Recht eingetragen, auf das sie sich hauptsächlich<br />

bezieht, während auf dem andern Blatt eine Verweisung auf diesen Eintrag angebracht wird (z. B.<br />

"Verfügungsbeschränkung siehe Bestandesblatt").<br />

Art. 46<br />

b) Verfügungsbeschränkungen<br />

1) Verfügungsbeschränkungen sind auf dem Bestandesblatt anzubringen.<br />

2) Auf dem Lastenblatt ist eine Verweisung auf diese Vormerkung vorzunehmen.<br />

Art. 47<br />

c) Vorläufige Eintragungen<br />

1) Vorläufige Eintragungen sind auf dem Lastenblatt einzutragen, wenn sie sich auf ein Pfandrecht beziehen, in<br />

allen andern Fällen auf dem Bestandesblatt.<br />

2) Bezieht sich eine vorläufige Eintragung auf das Eigentum, so ist neben dem Eintrag auf dem Bestandesblatt<br />

eine Verweisung auf das Lastenblatt einzutragen.<br />

Art. 48<br />

d) Vorkaufsrechte usw.

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