Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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4) Die Angabe des Pfandhalters erfolgt auf dem Lastenblatt.<br />
5) Im übrigen gelten für die Eintragung der Schuldbriefe und Gülten die gleichen Grundsätze wie für die<br />
Grundpfandverschreibung.<br />
Art. 43<br />
dd) Serientitel<br />
Bei Serientiteln ist ausser den übrigen Angaben die Zahl der Titel anzugeben.<br />
5. Vormerkungen<br />
a) Im allgemeinen<br />
Art. 44<br />
aa) Form<br />
1) Vormerkungen sind im Grundbuch als solche zu bezeichnen.<br />
2) Sofern sie auf ein besonderes Recht Bezug haben, ist diese Bezeichnung anzugeben (z. B. "Vormerkung ad<br />
c").<br />
3) Der Inhalt der Vormerkung ist näher zu umschreiben, unter Angabe der Person des Berechtigten und der Art<br />
der Vormerkung (z. B. "Vorläufige Eintragung: Grundpfandverschreibung zu Gunsten von X. 10 000 Franken, 5<br />
%, 2. Rang, Vorgang, Gült, 12 000 Franken").<br />
Art. 45<br />
bb) Ort<br />
1) Vormerkungen sind auf dem Lastenblatt anzubringen, sofern ihre Hauptwirkung sich auf Pfandrechte bezieht<br />
(z. B. Vormerkung des Nachrückungsrechtes).<br />
2) In allen andern Fällen sind sie auf dem Bestandesblatt einzutragen (z. B. Vormerkung von Vorkaufs- und<br />
Rückkaufsrechten).<br />
3) Hat eine Vormerkung sowohl für das Eigentum oder für eine Dienstbarkeit oder für eine Grundlast wie auch für<br />
ein Grundpfandrecht Bedeutung, so wird sie bei demjenigen Recht eingetragen, auf das sie sich hauptsächlich<br />
bezieht, während auf dem andern Blatt eine Verweisung auf diesen Eintrag angebracht wird (z. B.<br />
"Verfügungsbeschränkung siehe Bestandesblatt").<br />
Art. 46<br />
b) Verfügungsbeschränkungen<br />
1) Verfügungsbeschränkungen sind auf dem Bestandesblatt anzubringen.<br />
2) Auf dem Lastenblatt ist eine Verweisung auf diese Vormerkung vorzunehmen.<br />
Art. 47<br />
c) Vorläufige Eintragungen<br />
1) Vorläufige Eintragungen sind auf dem Lastenblatt einzutragen, wenn sie sich auf ein Pfandrecht beziehen, in<br />
allen andern Fällen auf dem Bestandesblatt.<br />
2) Bezieht sich eine vorläufige Eintragung auf das Eigentum, so ist neben dem Eintrag auf dem Bestandesblatt<br />
eine Verweisung auf das Lastenblatt einzutragen.<br />
Art. 48<br />
d) Vorkaufsrechte usw.