Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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A. Befugnis zur Ausgabe<br />
Art. 423<br />
I. Privileg<br />
1) Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen ist der Landessparkasse in Vaduz vorbehalten.<br />
2) Dieselbe kann mit Zustimmung der Regierung unter den nachfolgenden Bedingungen Pfandbriefe ausgeben.<br />
Art. 424<br />
II. Umfang<br />
Die Landessparkasse darf Pfandbriefe nur in solchem Umfange ausgeben, dass der Betrag der im Umlauf<br />
befindlichen Pfandbriefe und der Betrag aller andern bilanzmässigen Verbindlichkeiten zusammen das<br />
Zwanzigfache des Dotationskapitals samt Reservefonds nicht übersteigen.<br />
B. Deckung<br />
Art. 425<br />
I. Im allgemeinen<br />
1) Die im Umlauf befindlichen Pfandbriefe sind samt Zinsen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen durch<br />
Grundpfand, Kommunaldarlehen oder Ersatzwerte zu decken.<br />
2) Der Kapitalbetrag der Deckungswerte soll mindestens dem Nennwerte der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe<br />
gleichkommen, der jährliche Zinsertrag der Deckungswerte soll mindestens das jährliche Zinsbetreffnis der im<br />
Umlauf befindlichen Pfandbriefe decken.<br />
II. Grundpfänder<br />
Art. 426<br />
1. Belastungsgrenze<br />
1) Zur Deckung von Pfandbriefen dürfen Grundpfänder nur bis zu einem Betrage angenommen werden, der mit<br />
Einschluss aller vorgehenden Pfandrechte nebst zwei Jahreszinsen derselben, drei Fünftel des Wertes des<br />
belasteten Grundstückes nicht übersteigt.<br />
2) Bei landwirtschaftlichen Grundstücken beträgt diese Belehnungsgrenze zwei Drittel des Verkehrswertes des<br />
belasteten Grundstückes. 120<br />
3) Ebenso dürfen Schuldverschreibungen über Lombardkredite, deren Faustpfand ausschliesslich aus<br />
Grundpfändern besteht, welche den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, wie ein Grundpfand als<br />
Pfandbriefdeckung verwendet werden.<br />
Art. 427 121<br />
2. Schätzung<br />
Als Deckungswert der pfandrechtlich haftenden Grundstücke gilt deren Verkehrswert nach Massgabe der<br />
amtlichen Schätzung.<br />
Art. 428<br />
III. Kommunaldarlehen<br />
Höchstens ein Zehntel der gesamten Pfandbriefdeckung darf durch nichtgrundpfändlich gesicherte Forderungen<br />
an Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, denen das Besteuerungsrecht zusteht,<br />
gedeckt sein.