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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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A. Befugnis zur Ausgabe<br />

Art. 423<br />

I. Privileg<br />

1) Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen ist der Landessparkasse in Vaduz vorbehalten.<br />

2) Dieselbe kann mit Zustimmung der Regierung unter den nachfolgenden Bedingungen Pfandbriefe ausgeben.<br />

Art. 424<br />

II. Umfang<br />

Die Landessparkasse darf Pfandbriefe nur in solchem Umfange ausgeben, dass der Betrag der im Umlauf<br />

befindlichen Pfandbriefe und der Betrag aller andern bilanzmässigen Verbindlichkeiten zusammen das<br />

Zwanzigfache des Dotationskapitals samt Reservefonds nicht übersteigen.<br />

B. Deckung<br />

Art. 425<br />

I. Im allgemeinen<br />

1) Die im Umlauf befindlichen Pfandbriefe sind samt Zinsen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen durch<br />

Grundpfand, Kommunaldarlehen oder Ersatzwerte zu decken.<br />

2) Der Kapitalbetrag der Deckungswerte soll mindestens dem Nennwerte der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe<br />

gleichkommen, der jährliche Zinsertrag der Deckungswerte soll mindestens das jährliche Zinsbetreffnis der im<br />

Umlauf befindlichen Pfandbriefe decken.<br />

II. Grundpfänder<br />

Art. 426<br />

1. Belastungsgrenze<br />

1) Zur Deckung von Pfandbriefen dürfen Grundpfänder nur bis zu einem Betrage angenommen werden, der mit<br />

Einschluss aller vorgehenden Pfandrechte nebst zwei Jahreszinsen derselben, drei Fünftel des Wertes des<br />

belasteten Grundstückes nicht übersteigt.<br />

2) Bei landwirtschaftlichen Grundstücken beträgt diese Belehnungsgrenze zwei Drittel des Verkehrswertes des<br />

belasteten Grundstückes. 120<br />

3) Ebenso dürfen Schuldverschreibungen über Lombardkredite, deren Faustpfand ausschliesslich aus<br />

Grundpfändern besteht, welche den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, wie ein Grundpfand als<br />

Pfandbriefdeckung verwendet werden.<br />

Art. 427 121<br />

2. Schätzung<br />

Als Deckungswert der pfandrechtlich haftenden Grundstücke gilt deren Verkehrswert nach Massgabe der<br />

amtlichen Schätzung.<br />

Art. 428<br />

III. Kommunaldarlehen<br />

Höchstens ein Zehntel der gesamten Pfandbriefdeckung darf durch nichtgrundpfändlich gesicherte Forderungen<br />

an Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, denen das Besteuerungsrecht zusteht,<br />

gedeckt sein.

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