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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Ist die Vormerkung vereinbart, so ist jeder aus dieser Vereinbarung Berechtigte oder Verpflichtete zu ihrer<br />

Anmeldung befugt.<br />

b) Verfügungsbeschränkungen<br />

Art. 558<br />

aa) Voraussetzungen<br />

1) Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:<br />

1. aufgrund eines Beschlusses des Landgerichtes zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche,<br />

2. aufgrund einer Pfändung, eines Konkurserkenntnisses, einer Nachlassstundung oder einer andern<br />

vollstreckbaren Urkunde,<br />

3. für die Anwartschaft des Nacherben sowie aufgrund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im<br />

Gesetz vorgesehen ist.<br />

2) Das Landgericht hat die Vormerkung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche zu gestatten, wenn<br />

das Bestehen eines obligatorischen Anspruches, dessen Gegenstand das Grundstück selber ist (Erwerb von<br />

Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten usw.) glaubhaft gemacht oder die Voraussetzungen des<br />

Rechtssicherungsverfahrens nachgewiesen werden.<br />

3) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.<br />

Art. 559<br />

bb) Wirkung<br />

Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen<br />

Rechte.<br />

Art. 560<br />

cc) Ausweise<br />

1) Für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist ein<br />

amtlicher Ausweis über den Vormerkungsgrund beizubringen. 153<br />

2) Für die Vormerkung des Nacherbenrechtes genügt jedoch eine amtlich beglaubigte Abschrift der letztwilligen<br />

Verfügung.<br />

Art. 561<br />

dd) Der Eintrag<br />

1) Die Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen zur Sicherung streitiger Ansprüche sollen die<br />

Bezeichnung des Anspruchs und des Ansprechers enthalten.<br />

2) Ist im Falle von Zwangsvollstreckung der Zuschlag unter Gewährung eines Zahlungstermins an den<br />

Ersteigerer erklärt worden, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in einer Vormerkung<br />

anzugeben, dass jede weitere Eintragung in das Grundbuch nur mit Bewilligung des Landgerichtes<br />

vorgenommen werden darf. 154<br />

3) Die Vormerkung von Pfändung und Nachlassstundung im Hauptbuch ist durch ein besonderes Hilfsregister zu<br />

ergänzen, worin der Betrag, für den die Pfändung erfolgt ist, und die Dauer der Stundung angegeben werden.<br />

ee) Löschung<br />

Art. 562<br />

?) Bei streitigen und vollziehbaren Ansprüchen

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