Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Ist die Vormerkung vereinbart, so ist jeder aus dieser Vereinbarung Berechtigte oder Verpflichtete zu ihrer<br />
Anmeldung befugt.<br />
b) Verfügungsbeschränkungen<br />
Art. 558<br />
aa) Voraussetzungen<br />
1) Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:<br />
1. aufgrund eines Beschlusses des Landgerichtes zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche,<br />
2. aufgrund einer Pfändung, eines Konkurserkenntnisses, einer Nachlassstundung oder einer andern<br />
vollstreckbaren Urkunde,<br />
3. für die Anwartschaft des Nacherben sowie aufgrund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im<br />
Gesetz vorgesehen ist.<br />
2) Das Landgericht hat die Vormerkung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche zu gestatten, wenn<br />
das Bestehen eines obligatorischen Anspruches, dessen Gegenstand das Grundstück selber ist (Erwerb von<br />
Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten usw.) glaubhaft gemacht oder die Voraussetzungen des<br />
Rechtssicherungsverfahrens nachgewiesen werden.<br />
3) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.<br />
Art. 559<br />
bb) Wirkung<br />
Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen<br />
Rechte.<br />
Art. 560<br />
cc) Ausweise<br />
1) Für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist ein<br />
amtlicher Ausweis über den Vormerkungsgrund beizubringen. 153<br />
2) Für die Vormerkung des Nacherbenrechtes genügt jedoch eine amtlich beglaubigte Abschrift der letztwilligen<br />
Verfügung.<br />
Art. 561<br />
dd) Der Eintrag<br />
1) Die Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen zur Sicherung streitiger Ansprüche sollen die<br />
Bezeichnung des Anspruchs und des Ansprechers enthalten.<br />
2) Ist im Falle von Zwangsvollstreckung der Zuschlag unter Gewährung eines Zahlungstermins an den<br />
Ersteigerer erklärt worden, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in einer Vormerkung<br />
anzugeben, dass jede weitere Eintragung in das Grundbuch nur mit Bewilligung des Landgerichtes<br />
vorgenommen werden darf. 154<br />
3) Die Vormerkung von Pfändung und Nachlassstundung im Hauptbuch ist durch ein besonderes Hilfsregister zu<br />
ergänzen, worin der Betrag, für den die Pfändung erfolgt ist, und die Dauer der Stundung angegeben werden.<br />
ee) Löschung<br />
Art. 562<br />
?) Bei streitigen und vollziehbaren Ansprüchen