Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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III. Verantwortlichkeit<br />
1. Gutgläubiger Besitzer<br />
Art. 517<br />
a) Nutzung<br />
1) Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss<br />
gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.<br />
2) Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.<br />
Art. 518<br />
b) Ersatzforderungen<br />
1) Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen<br />
und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.<br />
2) Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten<br />
wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung<br />
der Sache selbst geschehen kann.<br />
3) Die <strong>vom</strong> Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.<br />
Art. 519<br />
2. Bösgläubiger Besitzer<br />
1) Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die<br />
Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.<br />
2) Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen<br />
wären.<br />
3) Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er<br />
verschuldet hat.<br />
Art. 520<br />
IV. Ersitzung<br />
Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen<br />
Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.<br />
9. Titel<br />
Das Grundbuch<br />
A. Einrichtung<br />
I. Bestand<br />
Art. 521<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.<br />
2) Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen,<br />
<strong>Lie</strong>genschaftsverzeichnissen, Belegen, <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibungen und dem Tagebuch.<br />
2. Aufnahme