01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

III. Verantwortlichkeit<br />

1. Gutgläubiger Besitzer<br />

Art. 517<br />

a) Nutzung<br />

1) Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss<br />

gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.<br />

2) Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.<br />

Art. 518<br />

b) Ersatzforderungen<br />

1) Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen<br />

und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.<br />

2) Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten<br />

wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung<br />

der Sache selbst geschehen kann.<br />

3) Die <strong>vom</strong> Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.<br />

Art. 519<br />

2. Bösgläubiger Besitzer<br />

1) Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die<br />

Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.<br />

2) Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen<br />

wären.<br />

3) Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er<br />

verschuldet hat.<br />

Art. 520<br />

IV. Ersitzung<br />

Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen<br />

Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.<br />

9. Titel<br />

Das Grundbuch<br />

A. Einrichtung<br />

I. Bestand<br />

Art. 521<br />

1. Im allgemeinen<br />

1) Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.<br />

2) Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen,<br />

<strong>Lie</strong>genschaftsverzeichnissen, Belegen, <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibungen und dem Tagebuch.<br />

2. Aufnahme

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!