Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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G. Das Grundbuch<br />
I. Weiterführung des alten Grundbuches<br />
Art. 31<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Bis zur Eröffnung des neuen Grundbuches wird das bisherige Grundbuch weitergeführt.<br />
2) Die Führung des Grundbuches geschieht aufgrund des neuen Rechtes und nach Massgabe der folgenden<br />
Bestimmungen.<br />
3) Wo das neue Recht die Eintragung in eine Kolonne vorsieht, ist der betreffende Eintrag im Text zu machen,<br />
sofern das alte Grundbuch keine solche Kolonne kennt.<br />
Art. 32<br />
2. Wirkungen<br />
1) Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, welche im Grundbuch nicht eingetragen waren, behalten auch<br />
ohne Eintragung ihre Gültigkeit, können aber, soweit sie nach neuem Recht der Eintragung bedürfen, Dritten, die<br />
sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen haben, nicht entgegengehalten werden.<br />
2) Im übrigen äussert das bisherige Grundbuch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit nicht eine<br />
Ausnahme vorgesehen ist, die Wirkungen des neuen Rechtes.<br />
3) Vorbehalten bleibt die besondere Regelung für die altrechtlichen Dienstbarkeiten in Art. 17 des Schlusstitels<br />
zum <strong>Sachenrecht</strong>. 195<br />
3. Neuaufnahme von Grundstücken<br />
Art. 33<br />
a) Selbständige und dauernde Rechte<br />
1) Werden selbständige und dauernde Rechte zur Aufnahme ins Grundbuch angemeldet, so ist für jedes ein<br />
besonderes Grundbuchblatt zu verwenden.<br />
2) Auf der Bestandesseite sind die Art (z. B. Wasserrecht) und die Dauer des Rechtes und andere zu seiner<br />
Kennzeichnung erforderliche Angaben einzutragen.<br />
Art. 34<br />
b) Kollektivgrundstücke<br />
1) Wird die Aufnahme mehrerer demselben Eigentümer gehöriger Grundstücke auf ein Grundbuchblatt verlangt,<br />
so ist für dieselben ein besonderes Grundbuchblatt zu eröffnen.<br />
2) Für die Eintragungen gelten die gleichen Grundsätze wie bisher für Bestiftungen.<br />
3) Das Blatt ist als Kollektivblatt zu überschreiben.<br />
4. Eintragungen<br />
a) Eigentum<br />
Art. 35<br />
aa) Im allgemeinen<br />
Die Übertragung des Eigentums an einzelnen Grundstücken wird in gleicher Weise wie bisher eingetragen.<br />
Art. 36<br />
bb) Gesamteigentum