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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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G. Das Grundbuch<br />

I. Weiterführung des alten Grundbuches<br />

Art. 31<br />

1. Im allgemeinen<br />

1) Bis zur Eröffnung des neuen Grundbuches wird das bisherige Grundbuch weitergeführt.<br />

2) Die Führung des Grundbuches geschieht aufgrund des neuen Rechtes und nach Massgabe der folgenden<br />

Bestimmungen.<br />

3) Wo das neue Recht die Eintragung in eine Kolonne vorsieht, ist der betreffende Eintrag im Text zu machen,<br />

sofern das alte Grundbuch keine solche Kolonne kennt.<br />

Art. 32<br />

2. Wirkungen<br />

1) Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, welche im Grundbuch nicht eingetragen waren, behalten auch<br />

ohne Eintragung ihre Gültigkeit, können aber, soweit sie nach neuem Recht der Eintragung bedürfen, Dritten, die<br />

sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen haben, nicht entgegengehalten werden.<br />

2) Im übrigen äussert das bisherige Grundbuch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit nicht eine<br />

Ausnahme vorgesehen ist, die Wirkungen des neuen Rechtes.<br />

3) Vorbehalten bleibt die besondere Regelung für die altrechtlichen Dienstbarkeiten in Art. 17 des Schlusstitels<br />

zum <strong>Sachenrecht</strong>. 195<br />

3. Neuaufnahme von Grundstücken<br />

Art. 33<br />

a) Selbständige und dauernde Rechte<br />

1) Werden selbständige und dauernde Rechte zur Aufnahme ins Grundbuch angemeldet, so ist für jedes ein<br />

besonderes Grundbuchblatt zu verwenden.<br />

2) Auf der Bestandesseite sind die Art (z. B. Wasserrecht) und die Dauer des Rechtes und andere zu seiner<br />

Kennzeichnung erforderliche Angaben einzutragen.<br />

Art. 34<br />

b) Kollektivgrundstücke<br />

1) Wird die Aufnahme mehrerer demselben Eigentümer gehöriger Grundstücke auf ein Grundbuchblatt verlangt,<br />

so ist für dieselben ein besonderes Grundbuchblatt zu eröffnen.<br />

2) Für die Eintragungen gelten die gleichen Grundsätze wie bisher für Bestiftungen.<br />

3) Das Blatt ist als Kollektivblatt zu überschreiben.<br />

4. Eintragungen<br />

a) Eigentum<br />

Art. 35<br />

aa) Im allgemeinen<br />

Die Übertragung des Eigentums an einzelnen Grundstücken wird in gleicher Weise wie bisher eingetragen.<br />

Art. 36<br />

bb) Gesamteigentum

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