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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 405<br />

II. Versicherungssumme<br />

Eine fällig gewordene Versicherungssumme für eine Pfandsache darf nur mit Zustimmung der pfandberechtigten<br />

Anstalt ausbezahlt werden.<br />

Art. 406<br />

D. Berücksichtigung bei Pfändungen<br />

Das Landgericht hat bei Pfändungen von Amts wegen festzustellen, ob eine Fahrnisverschreibung besteht, und<br />

hat gegebenenfalls darauf Rücksicht zu nehmen.<br />

4. Abschnitt<br />

Das Versatzpfand<br />

A. Versatzanstalt<br />

Art. 407<br />

I. Erteilung der Gewerbebefugnis<br />

1) Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der Regierung.<br />

2) Die Bewilligung darf nur an Bewerber erteilt werden, welche handlungsfähig und im Fürstentum<br />

niedergelassen sind, einen guten Leumund geniessen und Gewähr für klaglose Geschäftsführung bieten.<br />

Art. 408<br />

II. Dauer<br />

1) Sie wird nur auf die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann aber erneuert werden.<br />

2) Die Regierung kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn die Bestimmungen, denen der Betrieb<br />

unterstellt ist, nicht eingehalten werden.<br />

Art. 409<br />

III. Gesuch<br />

1) Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, hat der Regierung ein schriftliches Gesuch einzureichen.<br />

2) Dem Gesuche sind ein amtliches Leumundszeugnis und ein Ausweis über die tatsächliche Niederlassung im<br />

Fürstentum beizulegen.<br />

Art. 410<br />

IV. Kaution<br />

Der Gesuchsteller hat auf Verlangen der Regierung bei der Landeskasse eine Kaution von ein- bis zweitausend<br />

Franken zu hinterlegen, welche für die richtige Erfüllung aller Verpflichtungen der Anstalt haftet.<br />

B. Versatzpfandrecht<br />

Art. 411<br />

I. Errichtung<br />

Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein<br />

Versatzschein ausgestellt wird.

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