Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 405<br />
II. Versicherungssumme<br />
Eine fällig gewordene Versicherungssumme für eine Pfandsache darf nur mit Zustimmung der pfandberechtigten<br />
Anstalt ausbezahlt werden.<br />
Art. 406<br />
D. Berücksichtigung bei Pfändungen<br />
Das Landgericht hat bei Pfändungen von Amts wegen festzustellen, ob eine Fahrnisverschreibung besteht, und<br />
hat gegebenenfalls darauf Rücksicht zu nehmen.<br />
4. Abschnitt<br />
Das Versatzpfand<br />
A. Versatzanstalt<br />
Art. 407<br />
I. Erteilung der Gewerbebefugnis<br />
1) Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der Regierung.<br />
2) Die Bewilligung darf nur an Bewerber erteilt werden, welche handlungsfähig und im Fürstentum<br />
niedergelassen sind, einen guten Leumund geniessen und Gewähr für klaglose Geschäftsführung bieten.<br />
Art. 408<br />
II. Dauer<br />
1) Sie wird nur auf die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann aber erneuert werden.<br />
2) Die Regierung kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn die Bestimmungen, denen der Betrieb<br />
unterstellt ist, nicht eingehalten werden.<br />
Art. 409<br />
III. Gesuch<br />
1) Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, hat der Regierung ein schriftliches Gesuch einzureichen.<br />
2) Dem Gesuche sind ein amtliches Leumundszeugnis und ein Ausweis über die tatsächliche Niederlassung im<br />
Fürstentum beizulegen.<br />
Art. 410<br />
IV. Kaution<br />
Der Gesuchsteller hat auf Verlangen der Regierung bei der Landeskasse eine Kaution von ein- bis zweitausend<br />
Franken zu hinterlegen, welche für die richtige Erfüllung aller Verpflichtungen der Anstalt haftet.<br />
B. Versatzpfandrecht<br />
Art. 411<br />
I. Errichtung<br />
Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein<br />
Versatzschein ausgestellt wird.